KG Berlin: Zuwarten von bis zu 2 Monaten nach Kenntnisnahme eines Wettbewerbs-/Markenverstoßes in der Regel nicht dringlichkeitsschädlich - Ausnahmen in Einzelfällen

KG Berlin, Beschluss vom 14.12.2010, Az. 5 W 295/10 §§ 12 Abs. 2 UWG; 935, 940 ZPO

Das KG Berlin hat entschieden, dass ein Zuwarten von bis zu 2 Monaten nach Kenntnis von einem Wettbewerbsverstoß oder einer Markenrechtsverletzung in der Regel nicht dringlichkeitsschädlich ist und dem Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht entgegen steht. Ausnahmen kämen jedoch in Einzelfällen in Betracht. Das Gericht erachtete ein Zuwarten von etwas weniger als 2 Monaten nach einer Markenrechtsverletzung dann als dringlichkeitsschädlich, wenn der Antragsteller schon Monate zuvor von einer Anmeldung einer im Kern identischen Marke Kenntnis hatte und schon da Anlass bestanden hätte, dagegen vorzugehen. Denn der Regelfrist von 2 Monaten liege die Annahme zu Grunde, dass der Verletzte erstmalig von einem ihm zuvor unbekannten Vorgang Kenntnis erlangt habe. Zum Volltext der Entscheidung:

Kammergericht Berlin

Beschluss

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 9. November 2010 - 15 O 580/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 33.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§§ 567 ff. ZPO), hat aber in der Sache keinen Erfolg, §§ 935, 940 ZPO. Die nach dem Markengesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb begehrte einstweilige Verfügung ist nicht zu erlassen.

Zu Recht hat das Landgericht den Antrag wegen eines fehlenden Verfügungsgrundes zurückgewiesen. Die gemäß § 12 Abs. 2 UWG bestehende Vermutung der Dringlichkeit ist im Streitfall durch ein zu langes Zuwarten der Antragstellerin mit der Rechtsverfolgung in Kenntnis der als Markenrechtsverletzung und Wettbewerbsverstoß angegriffenen Handlungen der Gegenseite widerlegt.

1.

Ein Zuwarten, das nicht länger als zwei Monate währt, wird regelmäßig noch nicht als schädlich anzusehen sein (Senat NJWE-WettbR 1998, 269).

Vorliegend hat die Antragstellerin zwar von der Kenntnisnahme des Internetauftritts der Antragsgegnerin am 23.8.2010 bis zur Einleitung des Verfügungsverfahrens (mit am 19.10.2010 per Telefax bei Gericht eingegangenem Verfügungsantrag) die vorgenannte Frist um knapp eine Woche unterschritten.

2.

Angesichts der der Antragstellerin bereits Ende Mai 2010 bekannt gewordenen Markenanmeldung (die bereits nicht nur hinsichtlich der angemeldeten Warenklasse 25, sondern auch hinsichtlich der angemeldeten Warenklasse 24 erhebliche Verwechslungsgefahren als möglich erscheinen ließ) hätte die Antragstellerin aber bei einem a…

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Erschienen 26. April 2011 auf http://damm-legal.de.

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