KG Berlin: Zur Zulässigkeit der Namensnennung von Prozessparteien in Urteilsdatenbanken von Rechtsanwaltskanzleien, auf die Dritte
über die Homepage der Kanzlei uneingeschränkt Zugriff nehmen können.
1. Derjenige, der Partei eines Zivilprozesses ist, muss die identifizierende Berichterstattung nicht deshalb hinnehmen, weil die
Verhandlung öffentlich ist. Die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung wie auch der Urteilsverkündung (§§ 169, 173 GVG) dient dem
Ausschluss von Geheimverfahren und der Kontrolle der Richter und des justizförmigen Verfahrens durch das Volk, nicht dagegen der
generellen Rechtfertigung der namentlichen Berichterstattung. Ob die Berichterstattung unter Namensnennung zulässig ist, bleibt in
jedem Einzelfall einer Abwägung der betroffenen Rechtsgüter vorbehalten. <br><br> 2. Das Informationsinteresse von
Fachkreisen rechtfertigt nicht, die breite Öffentlichkeit unter Namensnennung über den Ausgang des Rechtsstreits der anderen
Prozesspartei gegen den Mandanten einer Rechtsanwalts zu informieren. Dies gilt umso mehr, als die insoweit betroffene Partei nicht
selbst im Licht der Öffentlichkeit steht. <br><br> 3. Bei der Homepage eines Rechtsanwalts handelt es sich zumindest auch
um Werbung handelt (vgl. BGH NJW 2003, 662). Dabei kommt es weder darauf an, dass Werbung als solche kenntlich gemacht ist noch
darauf, ob es sich um plakative Werbung im Sinne einer Anpreisung oder Bedarfsweckung handelt. Als Werbung wird auch die so genannte
Imagewerbung angesehen, die ohne die Ware bzw. Dienstleistung als solche anzupreisen der Erzeugung positiver Aufmerksamkeit dient
(vgl. BVerfG NJW 2000, 3195). Die Bereithaltung einer Entscheidungssammlung durch einen Rechtsanwalt dient jedenfalls auch der
positiven Selbstdarstellung seiner Kanzlei; etwa soweit Fälle aufgeführt werden, in denen die Kanzlei für ihre Mandanten obsiegt hat.
<br><br> 4. Zwar kann auch die Werbung des Rechtsanwalts in den berufsrechtlichen Grenzen der § 43b BRAO, § 6 ff BORA ein
Informationsinteresse (etwa die Information von potentiellen Mandanten über vergangene Mandate) befriedigen (vgl. BVerfG NJW. 2000,
3195). Soweit der Rechtsanwalt sich allerdings in diesem Rahmen nicht die Namen eigener Mandanten (und dies auch nur im Fall der
Einwilligung , § 6 Abs., 2 Satz 2 BORA) zunutze macht, sondern die der Prozessgegner der eigenen Mandanten, macht er sich den Namen
der Prozessgegner für seinen wi…
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