KG Berlin: Werbung mit Testergebnissen - In einer Werbung aufgenommene Angaben über Testurteile müssen leicht und eindeutig
nachprüfbar und für den normalsichtigen Betrachter lesbar sein.
1. In einer Werbung aufgenommene Angaben über Testurteile müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein. Dies setzt nicht nur voraus,
dass überhaupt eine Fundstelle für den betreffenden Test angegeben wurde, sondern auch, dass die Angabe für den Verbraucher aufgrund
der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar ist (BGH, GRUR 1991, 679 - Fundstellenangaben). 2. Nicht mehr hinreichend erkennbare
notwendige Werbeangaben sind geeignet, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu
beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. 3. Es
ist ein Gebot der fachlichen Sorgfalt (§ 3 Abs. 2 UWG), mit Testergebnissen nur zu werben, wenn dem Verbraucher dabei die Fundstelle
eindeutig und leicht zugänglich angegeben und ihm so eine einfache Möglichkeit eröffnet wird, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen.
Fehlt es daran, beeinträchtigt dies die Möglichkeit des Verbrauchers, die testbezogene Werbung zu prüfen und insbesondere in den
Gesamtzusammenhang des Tests einzuordnen. Dadurch wird die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte geschäftliche Entscheidung im
Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG zu treffen, spürbar beeinträchtigt (so: BGH, Urteil vom 16.07.2009 - I ZR 50/07,
MIR 2010, Dok. 017 - Kamerakauf im Internet; vgl. auch: OLG Hamburg, Beschluss vom 15.01.2007 - Az. 3 U 240/06, MIR 2007, Dok. 095;
KG Berlin, Urteil vom 08.06.2010 - 5 U 30/09). Diese Grundsätze gelten nicht nur für Testergebnisse der Stiftung Warentest, sondern
generell für Tests, die in (Fach-) Zeitschriften veröffentlicht werden. 4. Bei einer Werbung mit Testergebnissen ist eine nicht
ausreichend deutlich lesbare Fundstellenangabe einer gänzlich fehlenden Angabe gleichzusetzen. Auch die nicht ausreichend deutlich
lesbare Fundstellenangabe erfüllt insoweit nicht den Zweck, eine leichte und eindeutige Nachprüfbarkeit der Angaben über Testurteile
in einer Werbung zu gewährleisten. 5. Auf die Anforderungen an die Lesbarkeit von Testfundstellenangaben in einer Werbung lassen sich
die Grundsätze, die die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Lesbarkeit der Pflic…
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