KG Berlin: Soll ein Vertrag mittels PostIdent-Verfahren geschlossen werden, muss der Kunde zuvor darüber aufgeklärt werden

KG Berlin, Urteil vom 21.10.2011, Az. 5 U 93/11 § 312c Abs. 1 BGB, § 312c Abs. 2 BGB, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5a Abs. 2 UWG , 5a Abs. 4 UWG

Das KG Berlin hat entschieden, dass die Übersendung eines Vertrages durch ein Telekommunikationsunternehmen auf dem Postweg wettbewerbswidrig ist, wenn der Kunde im Wege des PostIdent-Verfahrens mit seiner Unterschrift nicht nur den Empfang der Sendung bestätigt, sondern zugleich einen Vertrag abschließt. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Kunde darüber im Vorhinein nicht oder nicht ausreichend aufgeklärt wurde. Anderenfalls liege eine Irreführung des Verbrauchers über die Folgen seiner Unterschriftsleistung vor. Zum Volltext der Entscheidung:

Kammergericht

Urteil

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. März 2011 - 97 O 142/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A. Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen einschließlich der wieder gegebenen Anträge im angefochtenen Urteil (nachfolgend “LGU” nebst Seitenzahl) mit den folgenden Ergänzungen und Korrekturen Bezug genommen:

… [Korrekturanweisungen]

Die Höhe der Abmahnkostenerstattungsforderung der Klägerin gegen die Beklagte setzt sich zusammen wie aus der klägerischen “Rechnung Nr. … ” vom 02.09.2010 (siehe Anlagenkonvolut K 6) ersichtlich. Die Klägerin hat behauptet, sie habe die diesbezügliche Gebührenforderung ihrer Bevollmächtigten am 22.09.2010 ausgeglichen.

Das Landgericht hat die Beklagte (antragsgemäß) verurteilt,

1. es bei Meidung … (der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel) zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

a) im Rahmen des PostIdent-Verfahrens der Deutschen Post AG Verträge über die Einrichtung einer dauerhaften Voreinstellung zugunsten von p… solchen Empfängern zuzustellen und/oder zustellen zu lassen, die vor Ablieferung der jeweiligen PostIdent-Sendung nicht darüber aufgeklärt worden sind, dass mit der Unterschriftsleistung im Rahmen der Empfangnahme der PostIdent-Sendung eine Willenserklärung abgegeben wird, die auf den Abschluss eines entsprechenden Vertrages mit p… gerichtet ist,

und…

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Themen: Berlin , Verbraucherschutz , Urteil , Wettbewerbsverstoß , Uwg , Unterschrift , Urteile & Beschlüsse , Irreführung , Wettbewerbswidrig , KG Berlin , Irreführend , Kammergericht , Vertragsabschluss , Telekommunikation+recht , Postident
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 31. Januar 2012 auf http://damm-legal.de.

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