KG Berlin: Auch versehentliche öffentliche Zugänglichmachung sowie lediglich abstrakte Aufrufmöglichkeit eines geschützten Werkes
können Vertragsstrafe auslösen
KG Berlin, Beschluss vom 28.04.2010, Az. 24 W 40/10 § 19 a UrhG
Das KG hat entschieden, dass es einen Verstoß gegen
eine abgegebene darstellt, wenn ein urheberrechtlich geschützter Stadtplanausschnitt
lediglich durch Eingabe der vollständigen URL aufrufbar ist. Das versehentliche Verbleiben auf dem Server des Beklagten und
ledigliche Löschen der Verlinkungen sei nicht ausreichend zur Erfüllung der Unterlassungs- verpflichtung gewesen. Somit habe der
Beklagte eine verwirkt. Die
Umstände der Verwirkung, insbesondere die Unwahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Zugriffs, seien bei der Höhe der Vertragsstrafe zu
berücksichtigen. Ähnlich hatte bereits das AG entschieden. Zum Volltext der Entscheidung:
Berlin
Beschluss
Die sofortige Beschwerde des Streithelfers des Beklagten gegen die Teilzurückweisung seines Prozesskostenhilfeantrages mit Beschluss
des Landgerichts Berlin - 16 O 414/09 - vom 11.März 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde des Streithelfers ist unbegründet, da über den bewilligten Umfang hinaus tatsächlich keine
hinreichende Erfolgsaussicht der unterstützten Rechtsverteidigung im Sinne des § 114 ZPO gegeben ist.
Eine Vertragsstrafe war vom Beklagten dem Grunde nach verwirkt, wobei zur Zurechnung des Verschuldens des Erfüllungsgehilfen § 278
BGB eingreift. Die Worte “zu veröffentlichen” in dem urheberrechtlich motivierten Vertragsstrafeversprechen sind im Lichte dessen
auszulegen, was nach § 19a UrhG als öffentliches Zugänglichmachen aufzufassen ist, einer gesetzlichen Regelung, die geschaffen worden
ist, um den gewandelten Verwertungsmodalitäten der Online-Kommunikation gerecht zu werden. Danach genügt es, dass das Werk der
Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich ist, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
Dabei genügt die abstrakte Möglichkeit des Aufrufs…
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