KG Berlin: Wenn der Verkäufer um seinen Kaufpreis geprellt wird, kann er das Vermögen des Betrügers unter Arrest stellen lassen
KG Berlin, Urteil vom 07.01.2010, Az. 23 W 1/10 § 111 b StPO; § 263 StGB, §§ 830, 840 BGB
Der Antragsgegner hatte sich in diesem Fall über das Internet durch betrügerisches Verhalten Waren mit einem mutmaßlichen Wert von
45.000 EUR verschafft (Eingehungsbetrug). Das hatte gemäß § 111 b StPO die so genannte Rückgewinnungshilfe angeordnet. Die Antragssteller
hatten darüber hinaus den dinglichen Arrest in das gesamte der Antragsgegner angeordnet. Auf die Beschwerde des Antragsgegners gab das dem Arrestantrag statt und erklärte, dass das
Sicherungsbedürfnis der Arrestgläubiger durch die Rückgewinnungshilfe nicht entfallen sei. Die Antragsteller hätten, so der Senat,
einen Arrestanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB, §§ 830, 840 BGB glaubhaft gemacht.
Die Antragsteller hätten ferner einen Arrestgrund glaubhaft gemacht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehe
regelmäßig ein Arrestgrund, wenn das vorsätzliche vertragswidrige Verhalten des Schuldners mit einer gegen den Gläubiger gerichteten
strafbaren Handlung zusammenfalle (BGH WM 1983, 614; vgl. auch OLG Dresden MDR 1998, 795; differenzierend OLG Köln MDR 2008, 232).
Dieser Umstand genüge jedenfalls bei Vermögensdelikten wie dem hier in stehenden Eingehungsbetrug (Wieczorek/Schütze/Thümmel, ZPO, 3. Aufl., § 917, Rdnr. 11). In einem solchen Fall
sei die Annahme gerechtfertigt, der Täter werde sein rechtswidriges Verhalten fortsetzen und daher die Vollstreckung vereiteln oder
wesentlich erschweren.
Besondere Gründe, die ausnahmsweise den Arrestgrund entfallen lassen könnten, wie etwa die Absicht des Täters, den Schaden wieder gut
zu machen, seien aufgrund des von den Antragstellern dargelegten vorgerichtlichen Verhaltens der Antragsgegner nicht zu erkennen.
Dagegen stelle die Vermögensbeschlagnahme (dazu sogleich) einen Arrestgrund nicht dar (OLG Hamm OLGR 2004, 55), schließe ihn aber
entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht aus (Drescher in: MüKo, ZPO, 3. Aufl., § 917, Rdnr. 6).
Die von dem Amtsgericht Tiergarten angeordnete Rückgewinnungshilfe lasse das Sicherungsbedürfnis der Antragsteller nicht entfallen.
Maßnahmen von Behörden stellten keine anderweitige Sicherung der Antragsteller dar (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 917, Rdnr.
11; HdBVR-Dunkl, 3. Aufl., Kapitel A, Rdnr. 162; ferner Drescher in: MüKo, ZPO, a.a.O., § 917, Rdnr. 16;
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 917, Rdnr. 15; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl., § 917, Rdnr. 26; a.A.
Musielak/Huber, ZPO, 7. Aufl., § 917, Rdnr. 8; vgl. zum Ganzen auch Köper NJW 2004, 2485). Dies folge schon aus dem Umstand, dass der
Verletzte Einfluss weder auf ihre Anordnung noch - wie hier die Antragsteller - auf ihren Fortbestand habe . Es kommt hinzu, dass die
Anwendung von § 111 g Abs. 3 Satz 1 StPO bei mehreren Verletzten nicht etwa zur Folge habe, dass al…
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