KG Berlin: Verfügungsverbot per einstweiliger Verfügung als Alternative zum DISPUTE-Antrag bei nicht-de-Domains

Für .de-Domains bietet die DENIC Inhaber von Namens- Marken- und sonstigen Kennzeichenrechten die Möglichkeit einen sogenannten DISPUTE-Antrag zu stellen. Wird diesem stattgegeben, so kann die Domain nicht auf einen Dritten übertragen werden. Bei anderen Top-Level-Domains (z.B .com-Domains oder .eu-Domains) besteht diese Möglichkeit nicht. Lediglich durch Einleitung eines UDRP- oder ADR-Schiedsverfahrens kann die Übetragung verhindert werden. Allerdings ist ein solches Schiedsverfahren mit Kosten verbunden, die regelmäßig nicht von der unterlegenen Partei zu tragen sind. Die Freigabe einer Domain kann auch nicht per einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden, da dies gegen das Verbot der Vorwegnahme der Hautsache verstoßen würde. Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 10.08.2007 - 5 W 230/07 völlig zu Recht entschieden, dass bei Bestehen eines F…

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Themen: Top Level Domains , KG Berlin , Udrp , Adr

Erschienen 26. September 2007 auf http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/.

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Kommentare zu "KG Berlin: Verfügungsverbot per einstweiliger Verfügung als Alternative zum DISPUTE-Antrag bei nicht-de-Domains":

28. Oktober 2007 von Dr. Thomas Schafft — Die Ansicht des Kammergerichts, dass es bei .eu-Domains keine mit dem DISPUTE-Eintrag vergleichbare "Sperre" gibt, ist nicht ganz richtig. Nach der Einleitung eines gerichtlichens Verfahrens (z.B. einer Hauptsacheklage auf Löschung der Domain) kann nach Ziffer 9.3 der EURid-AGB die Domain bei EURid sehr wohl gesperrt werden (vgl. http://www.adr-decisions.eu/wiki/index.php?title=EURid_Terms_and_Conditions_Section_9).

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