KG Berlin: Teillieferung und Teilabrechnungen sind zulässig - Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedigungen mit der Formulierung Teillieferung und Teilabrechnungen sind zulässig ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen
am 08.02.2008 von MEDIEN INTERNET und RECHT
1. Eine Teillieferungs- und Teilabrechnungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedigungen (AGB)
mit der Formulierung Teillieferung und Teilabrechnungen sind zulässig ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen (§§ 323 Abs. 1, Abs. 4, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) unvereinbar und verstößt gegen das Klauselverbot in § 309 Nr. 2a BGB. Dies gilt jedenfalls soweit, eine Teillieferung und Teilabrechnung gegenüber Verbrauchern uneingeschränkt und ohne Beschränkung auf dem Gläubiger (hier: dem Verbraucher) zumutbare Teillieferungen zulässig sein soll. Denn dann können Teillieferungen die Verzugsfolgen zulassten des Käufers auslösen, ohne dass dieser sein Interesse an der Zurückhaltung des Kaufpreises bis zur Gesamtlieferung geltend machen kann (§ 320 BGB). Eine solche Klausel schränkt zudem das Recht des Verbrauchers ein, im Fall einer pflichtwidrig nicht rechtzeitig erbrachten Restleistungen vom Vertrag insgesamt zurückzutreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse (mehr) hat, § 323 Abs. 1, Abs. 5 BGB.
2. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB und § 309 Nr. 2 a BGB enthalten, soweit sie (wie hier) Leistungsverweigerungsrechte des Verbrauchers und Rücktrittsrechte desselben nach einem Verzug des Schuldners sicherstellen, Regelungen, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, § 4 Nr. 11 UWG. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Unwirksamkeit der AGB-Regelung zugleich zu einem Verstoß gegen die Informationspflichten des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 1 BGB-InfoV führt (hier: Unzureichende Information mit einer unwirksamen Regelung in AGB hinsichtlich einer Teillieferung und Teilabrechnung, § 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB-InfoV). Verbotsvorschriften des BGB zu Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen können auch dann …
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