KG Berlin: Redaktionsschwanz - Zur Zulässigkeit einer redaktionellen Anmerkung zu einer Gegendarstellung gemäß § 9 RBB-Staatsvertrag.
am 11.08.2007 von MEDIEN INTERNET und RECHT
1. § 9 Abs. 4 des RBB-Staatsvertrages vom 7.11.2002 enthält kein Glossierungsverbot.
Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergibt sich allerdings eine Schutzpflicht des Staates, dem Betroffenen
einer Medienberichterstattung das Recht zu einer Gegendarstellung mit gleicher publizistischer Wirkung einzuräumen
(vgl. BVerfG 63, 131 = NJW 1983, 1179; BVerfG NJW 1998, 1381). Andererseits bedarf der mit der Verpflichtung
zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung verbundene Eingriff in die Pressefreiheit der gesetzlichen Grundlage
(vgl. BVerfG AfP 1993, 474). Ein Redaktionsschwanz (redaktionelle Anmerkung im direkten Verbund mit der Gegendarstellung)
ist daher, soweit es an einer spezialgesetzlichen Beschränkung fehlt, nur ausnahmsweise unzulässig, wenn er
sich als Schikane, sittenwidrige Schädigung oder Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt
(vgl. OLG München NJW-RR 1999, 965 - zur vergleichbaren Regelung des Bayerischen Landespressegesetzes) bzw. wenn er
den Zweck der Gegendarstellung vereitelt, dem Betroffenen Gehör zu geben und die Öffentlichkeit zu informieren.
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2. Zur Feststellung, ob eine rechtsmissbräuchliche Entwertung der Gegendarstellung vorliegt ist eine Abwägung des
Persönlichkeitsrechts des Betroffenen mit der Rundfunk- und Meinungsfreiheit des betreffenden Pressorgans geboten
(vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 25.4.2006 - NJW-RR 2006, 1479).
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3. Liegt eine gesetzliche Glossierungsbeschränkung nicht vor (hier: in § 9 RBB-Staatsvertrag), ist eine Wertung in einer redaktionellen
Anmerkung grundsätzlich zulässig. Insbesondere kann trotz eines wertenden Einschlages nach
der gebotenen Würdigung im Gesamtzusammenhang der tatsächliche Charakter überwiegen und die Formulierungen könne sich als
substanzhaltige Tatsachenbehauptungen darstellen, über die eine
Beweisaufnahme möglich ist. Die Ausgangsmitteilung darf grundsätzlich in einer Anmerkung zur Gegendarstellung
wiederholt oder vertieft werden (vgl. OLG Dresden AfP 2001, 523).
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4. Der Einwand der Erfüllung kann …
KG Berlin: Redaktionsschwanz - Zur Zulässigkeit einer redaktionellen Anmerkung zu einer Gegendarstellung gemäß § 9 RBB-Staatsvertrag.
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