KG Berlin: Rechtsmissbrauch bei gleichzeitiger Verfolgung von einheitlichen Wettbewerbsverstößen vor getrennten Gerichten

KG Berlin, Beschluss vom 25.11.2011, Az. 5 W 175/11 § 8 Abs. 4 UWG, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, § 263 StGB

Das KG Berlin hat entschieden, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt, wenn zwei Wettbewerbsverstöße, die auf demselben Sachverhalt beruhen, in zwei Eilverfahren gleichzeitig vor getrennten Gerichten (Berlin und Köln) geltend gemacht werden. Hier ergebe sich das missbräuchliche Verhalten daraus, dass bei der gewählten Vorgehensweise die Kostenlast erheblich erhöht werde, obwohl eine Inanspruchnahme des Abgemahnten in einem Verfahren für den Antragsteller mit keinerlei Nachteilen verbunden gewesen wäre. Ein Versehen des Antragstellers sei hier nach Aktenlage auszuschließen gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:

Kammergericht Berlin

Beschluss

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss der Kammer für Handelssachen 96 des Landgerichts Berlin vom 15. Juli 2011 - 96 O 50/11 - zu Nr. 1 (Kostenpunkt) geändert:

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz hat der Antragsteller zu tragen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 4.000 €.

Gründe

I.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Kostenpunkt des erstinstanzlichen Beschlusses ist gemäß § 91a Abs. 2 Satz 1, § 569 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Landgericht anlässlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens den Antragsgegnern die Kosten des Verfahrens auferlegt.

1.

Nach beiderseitiger Erledigungserklärung ist über die Kosten gemäß § 91a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat grundsätzlich diejenige Partei die Kosten zu tragen, die ohne den Eintritt des erledigenden (bzw. des die Erklärung veranlassenden) Ereignisses voraussichtlich im Rechtsstreit unterlegen wäre (vgl. BGH WRP 2005, 126; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91a Rdn. 24, m.w.N.).

Da gemäß § 91a Abs. 1 ZPO grundsätzlich nach dem bisherigen Sach- und Streitstand zu entscheiden ist, sollen in der Regel keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr in das Verfahren eingeführt werden. Jedoch ist eine Beweisaufnahme, etwa durch Vorlage von Urkunden oder Beiziehung von Akten, nicht ausgeschlossen, wenn sie ohne erheblichen Mehraufwand möglich und für eine angemessene Kostenentscheidung von Bedeutung ist. Kommt es nicht mehr zur Durchführung einer an sich - ohne die Erledigungserklärung - gebotenen Beweisaufnahme, sind die Kosten in der Regel gegeneinander aufzuheben (vgl. zu Vorstehendem BGHZ 13, 142, 145; 21, 298, 300; OLG Düsseldorf OLGR 1994, 276; Zöller/Vollko…

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Themen: Berlin , Wettbewerbsverstoß , Uwg , Landgericht , Urteile & Beschlüsse , Einstweilige Verfügung , Missbräuchlich , Rechtsmissbrauch , KG Berlin , Eilverfahren , 263 Stgb , Kammergericht , Kostenlast

Erschienen 15. Dezember 2011 auf http://damm-legal.de.

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