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KG Berlin: Rechtsmissbräuchliche Ausnutzung des so genannten fliegenden Gerichtsstandes

am 26.02.2008 von IT-Recht Kanzlei - Nachrichten

Für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten ist in Deutschland gemäß
§ 14 Abs. 2 Satz 1 UWG das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Wettbewerbshandlung
begangen ist. Bei Wettbewerbsverstößen, die über das Internet begangen werden,
trifft dies auf jedes deutsche Landgericht zu. Der Anspruchsteller kann sich
demnach einen Gerichtsstand aussuchen. Man spricht insoweit vom so genannten
fliegenden Gerichtsstand.



Diese prozessuale Besonderheit im deutschen
Wettbewerbsrecht, die es dem Betroffenen an sich erleichtern soll, nicht
ortsgebundene Rechtsverstöße mit gerichtlicher Hilfe effektiv zu unterbinden,
wurde in der Vergangenheit jedoch bereits mehrmals dazu missbraucht, den Gegner
durch die Wahl eines von dessen Niederlassung besonders weit entfernten
Gerichtsstandortes, der auch nicht dem Sitz der Niederlassung des
Anspruchstellers entsprach, mit weiteren Kosten zu belasten.


Dieser Vorgehensweise hat das KG Berlin mit Beschluss vom
25.01.2008 - Az. 5 W 371/07 – einen Riegel vorgeschoben. Es entschied, dass
eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung des so genannten fliegenden
Gerichtsstands vorliegt, wenn Wettbewerbsstreitigkeiten stets bei einem Gericht
anhängig gemacht werden, welches in erheblicher Entfernung zum Sitz des
jeweiligen Gegners liegt, ohne dass hierfür schutzwürdige Interessen des Antragstellers
bzw. Klägers oder sachliche Gründe erkennbar sind.


In dem vom KG entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen zahlreiche
Mitbewerber zur Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche vor
unterschiedlichen deutschen Gerichten verklagt. Dabei wurde auffällig oft unter
Berufung auf den so genannten fliegenden Gerichtsstand ein Gerichtsort gewählt,
der in erheblicher Entfernung zum Geschäfts-/Wohnsitz des jeweiligen Verletzers
lag, ohne dass hierfür schutzwürdige Interessen des klagenden Unternehmens
erkennbar waren.


Das Gericht sah hierin ein Indiz für eine missbräuchliche
Rechtsverfolgung. Denn es sei ein Indiz für einen Missbrauch, wenn dem
Anspruchsberechtigten schonendere Möglichkeiten der Anspruchsdurchsetzung zur
Verfügung stehen, die er ohne triftigen Grund nicht nutzt.


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