KG Berlin: Persönliche Identifizierbarkeit - Eine Gegendarstellung muss die Person des Betroffenen eindeutig erkennen lassen. Bei einer juristischen Person ist deshalb grundsätzlich die vollständige Firmenbezeichnung anzugeben so wie sie im Hande
am 28.12.2007 von MEDIEN INTERNET und RECHT
1. Eine Gegendarstellung muss eindeutig erkennen lassen, in wessen Namen sie abgeben werden soll (persönliche
Identifizierbarkeit).
Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass ihr Abdruck (hier: gemäß § 10 Abs. 2 S. 4 Berliner PresseG)
nur von dem Betroffenen oder seinem Vertreter verlangt werden kann. Um die Authentizität der
Erklärung sicherzustellen, muss die Gegendarstellung deshalb schriftlich abgegeben werden
(hier gemäß: § 10 Abs. 2 S. 5 Berliner Presse G), womit die Notwendigkeit einer einhändigen
Unterschrift des Ausstellers verbunden ist (§ 126 Abs. 1 BGB).
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2. Ausnahmen von diesen Erfordernissen kommen nur in Betracht, wenn die Person des entgegnenden Betroffenen bereits
aus der redaktionellen Einleitung hinreichend deutlich hervorgeht oder wenn der Betroffene ein
berechtigtes Interesse an der Wahrung seiner Anonymität hat.
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3. Zwar kann ein Kaufmann die Gegendarstellung auch mit seiner Firma zeichnen, wenn die beanstandete Äußerung
sich auf ein von ihm betriebenes Handelsgewerbe bezogen hat (hier: eine juristische Person - GmbH). Hierbei ist allerdings
auf die zutreffende Firmenbezeichnung abzuheben, wie sie aus der Eintragung im Handelsregister
hervorgeht. Der Kaufmann hat seine Firma so zu führen, wie sie dort eingetragen ist. Nicht erheblich ist, ob
der Kaufmann seine Firma in der Öffentlichkeit regelmäßig anders führt (hier: V... GmbH gegenüber
der eingetragenen Firma V... V... und Z... Vertriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung).
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4. Nach seinem Wortlaut und Normzweck ist …
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