KG Berlin: Keine Markenverletzung durch nackten Mann mit Handtuch, das mit bekanntem Hotel-Logo bedruckt ist / Kunstfreiheit

KG Berlin; Urteil vom 09.11.2010, Az. 5 U 69/09§§ 12; 823 Abs. 1; 1004 BGB; 14 Abs. 5; 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG; Art. 9 Abs. 1 Satz 2; Art. 14 Abs. 1; Art. 98 GMV

Das KG Berlin hat entschieden, dass die Kunstfreiheit dem Markenrecht vorgeht, wenn es um ein öffentlich gemachtes Foto geht, welches einen nackten Mann mit einem Handtuch zeigt, das mit einem bekannten Hotel-Logo bedruckt ist. Was wir davon halten? Wenn das gleiche Foto zur Bewerbung eines mit dem Markeninhaber nicht übereinstimmenden Hotels o.ä. veröffentlicht worden wäre, wäre die Entscheidung zweifelsfrei anders ausgefallen. So aber ist nun zu lesen: “Es ist eine freie schöpferische Gestaltung des Fotografen, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formsprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden“. Es kommt, wie immer, auf den Einzelfall an. Zum Volltext der Entscheidung:

Kammergericht

Urteil

1. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 03.02.2009 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin - 16 O 549/08 - geändert:

Die einstweilige Verfügung der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 04.12.2008, Az. 16 O 549/08 wird aufgehoben. Der Antrag auf ihren Erlass wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.

Gründe

A.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin und Betreiberin des „Hotel … … ” in Berlin. Sie ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarke „Hotel d… … ” (Nr. 5537386) und nutzt das Zeichen „Hotel … … ” in Kombination mit einer Abbildung der Quadriga auf dem Brandenburger Tor als Unternehmenskennzeichen.

Die Antragsgegnerin ist Verlegerin des Buchs „N … “, in dem die von dem Fotografen H… v… B… gefertigte Fotografie „G … ” abgebildet ist.

Das Foto zeigt im Vordergrund auf einem Bett einen Gegenstand aus Frottier (Handtuch oder Bademantel), auf dem scharf wiedergegeben und auf dem Kopf stehend die von der Antragstellerin als Unternehmenskennzeichen benutzte Abbildung der Quadriga mit dem Schriftzug „Hotel … ” zu erkennen ist. Im Hintergrund des Fotos ist auf dem Bett - unscharf abgebildet - ein nackter Mann zu erkennen.

Auf Antrag der Antragstellerin hat das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 4. Dezember 2008 eine einstweilige Verfügung erlassen und der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, das dort wiedergegebene Foto zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen.

Nach dem Widerspruch der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Mit dem am 03.02.2009 verkündeten Urteil hat das Landgeric…

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Themen: Kunst , Berlin , Abmahnung , Urteil , Bgb , Markenverletzung , Bewerbung , Urteile & Beschlüsse , KG Berlin , Hotels , Brandenburger Tor , Fotografie , Kunstfreiheit , Kammergericht
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 13. August 2011 auf http://damm-legal.de.

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