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KG Berlin: Keine Berufung bei Verurteilung wegen E-Mail-Spam - Im Fall eines zur Unterlassung von E-Mail-Werbung verurteilten Beklagten ist im Berufungsverfahren der Wert der Beschwerdegegenstandes zu schätzen, wobei hier das (Abwehr-) Interesse de

am 06.03.2007 von MEDIEN INTERNET und RECHT

1. Im Fall eines zur Unterlassung von E-Mail-Werbung verurteilten Beklagten ist im Berufungsverfahren der Wert der Beschwerdegegenstandes
(Beschwer gem. § 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO) nach § 3 ZPO zu schätzen, wobei hier das (Abwehr-) Interesse des Rechtsmittelführers
maßgeblich ist, seine erstinstanzliche Verurteilung zu beseitigen, als dem Interesse, dem titulieren Unterlassungsanspruch nicht
nachkommen zu müssen.


2. Das Abwehrinteresse des Unterlassungsschuldners (Antragsgegeners/Berufungskläger) wird im Falle eines Eingriffs in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht bzw. in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb regelmäßig allein durch den Aufwand und die Kosten bestimmt,
die damit verbunden sind, dem titulierten Unterlassungsanspruch nachzukommen; beispielsweise die E-Mail-Adresse des Unterlassungsgläbigers (
Antragsteller/Berufungsbeklagten) aus einer Verteilerliste zu löschen
Die gilt jedenfalls soweit, als die Unterlassungsverpflichtung nicht - wie
beispielsweise im Wettbewerbsrecht - zu darüber hinaus gehenden Beeinträchtigungen führt (etwa durch das Unterlassen …

Keine Berufung bei Verurteilung wegen E-Mail-Spam

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Keine Berufung für den Spammer

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AG München: Double-Opt-In - Allein die Aufforderung zur Bestätigung einer E-Mail-Adresse im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens löst noch keinen Unterlassungsanspruch aus und stellt keine unzumutbare Belästigung dar.

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Das so genannte Double-Opt-In-Verfahren ist geeignet und reicht aus, um hinsichtlich unerwünschter E-Mail-Werbung einen Missbrauch durch Eingabe von E-Mail-Adressen durch Dritte zu verhindern. 2. Allein die Aufforderung zur Bestätigung einer…

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Rechtsanwalt Thomas Gramespacher

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