KG Berlin: Zur Haftung von Werbeagenturen bei der Erstellung von (marken-)rechtsverletzenden Logos

KG Berlin, Beschluss vom 04.02.2011, Az. 19 U 109/10§ 133 BGB, § 157 BGB

Das KG Berlin hat in diesem Hinweisbeschluss entschieden, dass eine Werbeagentur, die mit Erstellung eines Werbelogos beauftragt wurde, dieses nicht zwangsläufig frei von Markenrechten Dritter schuldet. Ob dies der Fall sei, hänge immer von der vertraglichen Vereinbarung im Einzelfall ab, aber grundsätzlich schulde die Agentur lediglich die Erstellung eines Logos nach den Vorgaben der Auftraggeberin. Auch eine Aufklärung, dass die Agentur keine eigenständige Markenrecherche vorgenommen habe, sei vorliegend nicht notwendig und auch nicht zumutbar gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:

Kammergericht Berlin

Beschluss

1. Der Senat weist die Klägerin darauf hin, dass nach einstimmiger Auffassung die Berufung nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg hat und durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen ist, da auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO vorliegen.

Gründe

Das Landgericht hat zu Recht in dem angefochtenen Urteil einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten verneint. Aus der Berufungsbegründung ergeben sich keine Gesichtspunkte, die eine Abänderung des Ersturteils aus rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen rechtfertigen.

Die Beklagte ist der Klägerin nicht zum Schadensersatz verpflichtet, selbst wenn das von der Beklagten erstellte Logo Markenrechte der F AG verletzt haben sollte. (Werk-)Vertragliche Schadensersatzansprüche der Klägerin (vgl. zur vertraglichen Einordnung BGH, NJW-RR 2008, 1155 Tz. 13; GRUR 1974, 284, 285; OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 2003, 309 Tz. 29) würden voraussetzen, dass die Beklagte entweder die Erstellung eines Logos für die Klägerin frei von Markenrechten Dritter geschuldet oder aber zumindest die Klägerin darüber hätte aufklären müssen, dass von ihr keine eigenständige Markenrecherche vorgenommen werden würde. An beiden Voraussetzungen fehlt es.

Die Beklagte schuldete der Klägerin zunächst nicht die Erstellung eines Logos frei von Markenrechten Dritter, sondern lediglich die Erstellung eines den graphischen Ansprüchen der Klägerin entsprechenden Logos. Gegen die vom Landgericht gemäß §§ 133, 157 BGB vorgenommene und im Ergebnis nicht zu beanstandende Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages vermag die Berufung nichts zu erinnern. Zwar ist in der Regel bei Fehlen einer gesonderten Parteiabrede davon auszugehen, dass die von einer Werbeagentur vorgeschlagene oder umgesetzte Werbemaßnahme rechtmäßig zu sein hat (BGH, GRUR 1974, 284; OLG Düsseldorf, a.a.O., Rz. Tz. 31; Nennen, GRUR 2005, 214; Möhring/Illert, BB 1974, 65; Wedemeyer, WRP 1979, 619, 620). Diese Verpflichtung gilt aber nich…

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Themen: Berlin , Haftung , Bgb , Schadensersatz , Landgericht , Urteile & Beschlüsse , Werk , KG Berlin , Logos , Werbeagentur , Agentur , Werbung , Logo , Kammergericht , Markenrecherche , Vertragsauslegung , Werbelogo

Erschienen 20. September 2011 auf http://damm-legal.de.

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