KG Berlin: Zur Haftung des Autohändlers, wenn der “reparierte Unfallschaden” nicht fachgerecht gerichtet wurde
KG Berlin, Urteil vom 01.09.2011, Az. 8 U 42/10 § 434 BGB
Das KG hat entschieden, dass die Bewerbung eines
Gebrauchtwagens durch einen Autohändler als “reparierter Unfallwagen” immer dann eine fachgerechte Reparatur impliziert, wenn die
weitere Beschreibung als “sehr gepflegt” oder ähnlich erfolgt. Dann dürfe ein die Angabe als positive Beschaffenheit auffassen. Ob eine fachgerechte Reparatur tatsächlich vorliege,
müsse der jedenfalls im Rahmen einer Sichtprüfung
untersuchen. Scheine eine nicht fachgerechte Reparatur vorzuliegen, müsse er den (potentiellen) Käufer auch ohne Nachfrage aufklären.
Zum Volltext der Entscheidung:
KG Berlin
Urteil
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
1) 8.000,00 EUR nebst in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe des PKW Daimler-Chrysler, Typ A 160 Elegance,
Kraftfahrzeugbrief-Nr.: V… 1…, Fahrgestell-Nr.: W…,
2) 426,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 307,13 EUR seit dem 01.06.2009 und von 119,00 EUR
seit dem 13.06.2009 zu zahlen,
3) 718,40 EUR vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
II. Es wird festgestellt,
1) dass sich die Beklagte mit der Annahme des im Tenor zu I.1) genannten Fahrzeugs in Verzug befindet,
2) dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr auf Grund der Einstellung des Fahrzeugs auf dem
Gelände der T… GbR seit dem 29.06.2009 entstanden ist und bis zu einer Rücknahme des Fahrzeugs durch die Beklagte noch entstehen
wird.
III. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Wiedergabe tatsächlicher Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist - mit Ausnahme eines Teils der Zinsen - begründet.
1) Der Klägerin stehen die verfolgten Zahlungsansprüche zu.
a) Die mit Schreiben vom 09.04.2009 (K 4) erklärte Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung ist gemäß § 123 BGB
wirksam, ohne dass es auf die vom Landgericht zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemachte Behauptung der Klägerin ankommt, die
Beklagte habe eine bestimmte positive Qualität der Reparaturausführung mündlich zugesagt.
Das zum Preis von 8.490,00…
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