KG Berlin: Haftbefehl setzt ordnungsgemäße Ladung voraus
in den Straßenverkehr / gefährliche / / Ladung / / Strafverteidiger KG Berlin, Beschluss vom 10.11.2010, Az.: 3 Ws 459/10, 3 Ws 459/10 – 1 AR 1247/10
Die Staatsanwaltschaft hatte den Mann wegen
gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung vor dem
Amtsgericht angeklagt. Laut Anklage sei
er mit seinem zuvor ordnungswidrig abgestellten Auto auf einen Mitarbeiten des Bezirksamts zugefahren, um fliehen zu können. Dabei
sei der Mann verletzt worden. Das Amtsgericht hat die Anklage am 12. April 2010 zur zugelassen und gleichzeitig Termin für den 26. Mai 2010 anberaumt.
Die Ladung erfolgte über den Strafverteidiger, welche zuvor die Vollmacht vorgelegt hatte. Kurz darauf übergab der Verteidiger dem
Gericht die Kopie einer zuvor erstellten Vollmacht, wobei er nicht mehr zur Entgegennahme von Ladungen ermächtigt ist. Der Angeklagte
wurde sodann zur neuen, auf den 9. Juni 2010 angesetzten Hauptverhandlung über seinen Verteidiger geladen. Die an den Angeklagten
nach geschickte Ladung kam zurück. Der Verteidiger wieß
ausdrücklich darauf hin, „keinerlei Empfangsvollmacht für Ladungen“ zu haben. Der Angeklagte blieb sodann der Hauptverhandlung fern.
Das Amtsgericht erließ daher gemäß § 230 Abs. 2 StPO einen Haftbefehl. Die gegen diesen eingelegte Beschwerde des Angeklagten hat das
durch Beschluss vom 22. Juli 2010
verworfen. Dagegen legte der Angeklagte gemäß § 310 Abs. 1 StPO Beschwerde ein.
Dazu das KG:
„Der des Amtsgerichts kann nicht bestehen
bleiben. Zwar ist nach § 230 Abs. 2 StPO die Verhaftung des der Hauptverhandlung ferngebliebenen Angeklagten anzuordnen, wenn dieser
nicht genügend entschuldigt ist. Voraussetzung ist jedoch, dass er zum Termin ordnungsgemäß geladen wurde. Daran fehlt es hier. Dies
beruht jedoch nicht darauf, dass der Verteidiger zur Entgegennahme der Ladung für den in Frankreich lebenden Angeklagten nicht
bevollmächtigt gewesen ist. Der Angeklagte hat ihn vielmehr ausdrücklich hierzu bevollmächtigt und der Verteidiger hat dies durch die
mit Schriftsatz vom 13. Januar 2010 überreichte Vollmacht vom 11. Dezember 2009 im Original nachgewiesen. Dass diese entgegen der
Ansicht des Verteidigers durch eine auf den 15. Oktober 2009 datierte Vollmacht, die zudem nur in Ablichtung vorliegt, nicht
eingeschränkt werden kann, ist offensichtlich und bedarf keiner näheren Begründung. Hinzu kommt, dass der Senat die Zweifel des
Landgerichts an der Echtheit der Vollmacht vom 15. Oktober 2009 teilt, sodass fraglich ist, ob diese Vollmacht im Rechtsverkehr
überhaupt Wirkung entfaltet. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, weil der in der an den Verteidiger bewirkten Ladung enthaltene
Hinweis nach § 216 Abs. 1 StPO in dieser Form nicht hätte erteilt werden dürfen. Unverzichtbarer…
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