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KG Berlin: Grass-Briefe - Zum urheberpersönlichkeitsrechtlichen Schutz eines - als berühmter Schriftsteller im Lichte der Öffentlichkeit stehenden - Verfassers gegen den nahezu vollständigen Abdruck bislang unveröffentlichter, persönlicher B

am 06.02.2008 von MEDIEN INTERNET und RECHT

1. Persönliche Briefe (hier: Alte Brief des deutschen Schriftstellers und Literatur-Nobelpreisträgers Günther Grass
an einen ehemaligen Bundeswirtschaftminister)
stellen grundsätzlich urheberrechtsschutzfähige Schriftwerke i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG dar, wenn
es sich um persönliche geistige Schöpfungen handelt.


2. Nach § 12 Abs. 1 UrhG hat der Urheber das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
Mit dem erstmalige Abdruck von persönlichen Briefen (hier: in einer großen deutschen Tageszeitung) werden
diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht i.S. von § 6 Abs. 1 UrhG. Damit wird in das dem Urheber
zustehende Veröffentlichungsrecht eingegriffen.


3. Dem Wortlaut nach setzt das in § 51 UrhG geregelte Zitatrecht ein veröffentlichtes bzw. erschienenes Werk voraus.
Eine Ausdehnung des aus § 51 UrhG folgenden Rechtsgedanken auf unveröffentlichte Werke als Zitierobjekte verbietet sich.
Die Grundlinien des Zitatrechts wie insbesondere auch die im Interesse des Persönlichkeitsschutzes statuierte
Beschränkung auf veröffentlichte bzw. erschienene Werke dürfen nicht durch einen extensive Auslegung überschritten werden.


4. Die in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Meinungs- und Pressefreiheit findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG ihre
Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Zu diesen allgemeinen Gesetzen zählt das Urheberrechtsgesetz.
Danach hat das Urheberrecht eine persönlichkeitsrechtliche Komponente (§§ 12 ff. UrhG) und eine verwertungsrechtliche
Komponente (§§ 15 ff. UrhG). Erstere genießt den Grundrechtsschutz des Art. 1 Abs. 1 i.V. mit Art. 2 Abs. 1 GG,
letztere denjenigen des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Da die Ausübung des Urheberrechts zugleich Grundrechte Dritter
tangiert (beispielsweise Meinungs-, Kunst- und Pressefreiheit), gilt es, diese widerstreitenden Grundrechtspositionen im Wege der
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Unbekannte Nutzungsarten im neuen UrhG: Musterbrief zum Widerspruch

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Der Autor und sein Blog

Rechtsanwalt Thomas Gramespacher

Onlinepublikation zum Medien- und Internetrecht

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