KG Berlin: Facebook „Gefällt mir“-Button trotz Verstoßes gegen Datenschutzrecht nicht abmahnfähig
Das Fehlen eines Datenschutzhinweises bei einer Einbindung des „Gefällt mir“-Buttons von auf der Internetplattform eines Online-Händlers stellt zwar einen Verstoß gegen
geltendes Datenschutzrecht, aber keinen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar. Das hat das (29.04.2011, Az. 5 W 88/11) in einem Eilverfahren
entschieden.
Der Antragsgegner, ein Online-Händler, hat auf seiner Website den so genannten „Gefällt mir“-Button der Social Media Plattform
Facebook installiert. Dies hat zur Folge, dass bei einem Besuch der Website des Online-Händlers personenbezogene Daten von
Facebook-Mitgliedern erfasst und auf die Server von Facebook in den USA übertragen werden. Zu diesen Daten zählen Datum und Uhrzeit
des Besuchs, die URL der besuchten Seite sowie zumindest die IP-Adresse, der Browser und das verwendete Betriebssystem des Besuchers.
Bei Facebook-Mitgliedern, die zum Zeitpunkt ihres Besuches der Händler-Webseite auch bei Facebook angemeldet sind, wird zudem die ID
des Facebook-Nutzers erfasst und übertragen. Über diesen Umstand hat der Online-Händler die Besucher seiner Webseite nicht
unterrichtet. Der Antragsteller, ebenfalls ein Online-Händler, mahnte den Antragsgegner ab. Zur Begründung führte er aus, dass ein
Verstoß gegen § 13 Abs. 1 TMG vorliegt. Nach dieser Vorschrift muss der Betreiber einer Webseite auf eine Erhebung und Verarbeitung
von personenbezogenen Daten hinweisen. Der Verstoß gegen diese Vorschrift sei, so der Antragsteller weiter, gemäß § 4 Nr. 11 UWG
abmahnfähig.
Das KG Berlin hat in diesem Fall einen Verstoß gegen verneint. Ungeachtet der datenschutzrechtlichen Beurteilung sei ein Verstoß gegen die
Informationspflicht nach § 13 Abs. 1 TMG im Verhältnis zum Mitbewerber unbeachtlich und im Verhältnis zum Verbraucher jedenfalls
nicht wettbewerbsrechtlich relevant.
Das Gericht deutet in seinem Beschluss zwar an, dass einiges für einen datenschutzrechtlichen Verstoß in Form der Nichtbeachtung der
Hinweispflicht gemäß § 13 Abs. 1 TMG spreche. Es hat diesen Punkt allerdings nicht abschließend entschieden. Auf das Vorliegen eines
entsprechenden Gesetzesverstoßes komme es für die Frage der Abmahnfähigkeit des Verhaltens des Antragsgegners gem. § 4 Nr. 11 UWG
nicht an. § 13 Abs. 1 TMG sei keine Marktverhaltensregel. Zumindest fehle es an der wettbewerbsrechtlich erforderlichen Relevanz im
Sinne von § 3 Abs. 1 UWG.
Unlauter im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG verhält sich derjenige, der einer Norm zuwiderhandelt, die zumindest auch dazu bestimmt ist, im
Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Marktverhalten ist jede Tätigkeit auf dem Markt, durch die ein
Unternehmer auf die Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer einwirkt. Da das bloße Erheben und Übermitteln
personenbezogener Daten, die eine Informationspflicht nach § 13 Abs. 1 TMG auslösen, den Marktauftritt des Antragsgegners nicht…
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