KG Berlin: Zu den erforderlichen Angaben bei der Werbung mit DIN-Normen
KG Berlin, Beschluss vom 20.04.2010, Az. 5 W 92/10 §§ 5, 5a UWG
Das hat entschieden, dass bei
der eines Händlers mit einer DIN-Norm ohne Angabe
weiterer Verfahrenswerte nicht zwangsläufig eine vorliegt. Werden bei Angabe der DIN-Norm durch den Produkthersteller weitere Verfahrensangaben
betreffend der Feststellung der in Bezug genommenen Werte gefordert, so beziehe sich dieses Erfodernis nur auf den Hersteller selbst
und nicht auf einen Händler und dessen Produktwerbung. Die streitgegenständliche DIN-Norm DIN EN 14975 bezüglich Angaben des
Herstellers zu Dämmungs- oder Dichtungswerten (bei Treppen) fordert in Ziff. 6.17, dass - soweit Dämmungs- oder Dichtungswerte
angegeben werden - für jede Angabe das Bestimmungsverfahren sowie Einzelheiten im Hinblick auf ihre Zusammenstellung aufzuzeigen
seien. Dies treffe jedoch keine Aussage für die zu tätigenden Angaben in der Werbung eines Händlers für das Produkt. Es sei darüber
hinaus auch nicht ersichtlich, dass der von der streitgegenständlichen Werbung angesprochene verständige Durchschnittsverbraucher
durch das Fehlen der vorgenannten Verfahrensangaben in der Werbung irregeführt werden könnte. Der Laie könne ohnehin nicht allein
aufgrund von Werbeangaben die genannten U-Werte überprüfen. Im Übrigen bringe der Wortlaut der beanstandeten Werbungen („Nach DIN EN
14975 gefertigt” bzw. „ … geprüft”) nur zum Ausdruck, dass diese DIN-Regelungen bei der Herstellung der beworbenen Ware beachtet
wurden, nicht aber zugleich auch bei ihrer Bewerbung.
KG Berlin
Beschluss
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Zivilkammer 15 des Landgerichts vom 23. März 2010 - 15 O 200/10 - wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €. Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens wird - in Änderung der
landgerichtlichen Wertfestsetzung in Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses - auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet, §§ 935, 940 ZPO.
Dem Antragsteller steht gegen den Antragsgegner hinsichtlich des streitgegenständlichen Verbots (Treppen - wie bei eBay geschehen -
nach der DIN 14975 zu bewerben, ohne hierbei bei der Angabe der Dämmungs- und/oder Dichtungswerte [U-Werte] für die jeweilige Treppe
das Bestimmungsverfahren [berechnet oder durch Prüfung ermittelt] sowie Einzelheiten im Hinblick auf ihre Zusammenstellung [vom
Hersteller berechnet oder durch Prüfungen ermittelt oder von einer unabhängigen Stelle durch Prüfungen ermittelt] und die in Bezug
genommenen Normen aufz…
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