KG Berlin: Zu der Entstehung einer Verfahrensgebühr bei bloßem Antrag auf Zurückweisung der Berufung vor Zustellung der
Berufungsbegründung
KG Berlin, vom 10.07.2008, Az. 1 W 164/08 §§
Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG
Das KG Berlin hat entschieden, dass dann, wenn seitens des Berufungsbeklagten ein auf der
vor Zustellung der gestellt wird, grundsätzlich nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Nr. 1
VV RVG anfällt. Denn der Berufungsbeklagte könne sich erst nach Vorliegen der Berufungsbegründung mit Inhalt und Umfang des Angriffs
auf das erstinstanzliche Urteil sachlich auseinandersetzen und durch einen entsprechenden Gegenantrag sowie dessen das Verfahren fördern. Dies gelte erst recht, wenn
sich die anwaltliche Tätigkeit darauf beschränke, einem Antrag auf erneute Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu
widersprechen. Der Rechtspfleger hatte eine 1,6-fache Verfahrensgebühr festgesetzt. Zur Entscheidung im Volltext: Berlin
Beschluss
…
In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden die nach dem Beschluss des Kammergerichts vom 20.11.2007 (20 U 75/07) von der
Beklagten an die Klägerin zu erstattenden, in dem Antrag vom 20.11.2007 berechneten Kosten auf 1.594,60 EUR nebst in von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2007 festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten der zurückgewiesenen Beschwerde hat die Beklagte zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin 31% und die Beklagte 69% zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 16.01.2008 in der Fassung
des Berichtigungsbeschlusses vom 03.06.2008 ist teilweise begründet.
a) Zu Recht beanstandet die Beklagte, dass die Rechtspflegerin am Landgericht in dem angefochtenen Beschluss eine
1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG festgesetzt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 2007, 3723, vgl. auch
NJW 2008, 1087, 1088) löst einen Zurückweisungsantrag, der vor Zustellung der Berufungsbegründung gestellt wurde, grundsätzlich nur
eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV-RVG aus. Denn der Berufungsbeklagte kann sich erst nach Vorliegen der Berufungsbegründung
mit Inhalt und Umfang des Angriffs auf das erstinstanzliche Urteil sachlich auseinandersetzen und durch einen entsprechenden
Gegenantrag sowie dessen Begründung das Verfahren fördern. Dies gilt erst recht, wenn sich die anwaltliche Tätigkeit darauf
beschränkt, einem Antrag auf erneute Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu widersprechen. Denn die Einwilligung nach § 520
Abs. 2 Satz 2 ZPO muss vom Berufungsbeklagten entweder ausdrücklich erklärt oder zumindest vom Berufungskläger anwaltlich versichert
werden (BGHZ 161, 86 ff; BGH-NJW 2006, 2192 f). Da die B…
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