KG Berlin: Mit dinglichem Arrest und Rückgewinnungshilfe gegen Internetbetrügereien
KG Berlin, Beschluss vom 07.01.2010, Az.: 23 W 1/10 – Red. Leitsätze:
Die Antragsteller haben einen Arrestanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB, §§ 830, 840 BGB und es besteht
ein Arrestgrund, wenn das vorsätzliche vertragswidrige Verhalten des Schuldners mit einer gegen den Gläubiger gerichteten strafbaren
Handlung zusammenfällt. Die von dem Amtsgericht angeordnete Rückgewinnungshilfe lässt das Sicherungsbedürfnis der Antragsteller nicht
entfallen. Darauf, dass die Antragsteller nicht schon früher um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht haben, kommt es nicht an.
Siegfried Exner, Kiel –
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KG Berlin: Dinglicher Arrestantrag neben Rückgewinnungshilfe zulässig KG Berlin, Beschluss vom 07.01.2010, Az.: 23 W 1/10
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10.12.2009 – Geschäftsnummer 5 O 493/09 – wird geändert: Wegen einer glaubhaft gemachten
Forderung der Antragsteller in Höhe von 45.000 EUR nebst
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem aus 35.000 EUR seit dem 27.6.2008 und aus weiteren 10.000 EUR seit dem 01.7.2008 sowie einer
Kostenpauschale von 6.020 EUR wird der dingliche Arrest in das gesamte Vermögen der Antragsgegner angeordnet. Die Vollziehung des
Arrestes wird gehemmt durch Hinterlegung von 51.020 EUR (inklusive Kostenpauschale). Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegner
zu tragen. Der wird für die
Beschwerdeinstanz auf 15.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Zur Entscheidung ist gemäß § 568 ZPO der Einzelrichter berufen. Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und im Übrigen gemäß §
569 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.
Der angefochtene Beschluss war zu ändern. Die von dem Amtsgericht Tiergarten gemäß § 111 b StPO angeordnete sogenannte
Rückgewinnungshilfe lässt das Sicherungsbedürfnis der Antragsteller nicht entfallen.
Die Antragsteller haben einen Arrestanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB, §§ 830, 840 BGB glaubhaft gemacht.
Das will offenbar auch das Landgericht nicht in Abrede stellen.
Die Antragsteller haben ferner einen Arrestgrund glaubhaft gemacht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht regelmäßig
ein Arrestgrund, wenn das vorsätzliche vertragswidrige Verhalten des Schuldners mit einer gegen den Gläubiger gerichteten strafbaren
Handlung zusammenfällt (BGH WM 1983, 614; vgl. auch OLG Dresden MDR 1998, 795; differenzierend OLG Köln MDR 2008, 232). Dieser
Umstand genügt jedenfalls bei Vermögensdelikten wie dem hier in Rede stehenden Eingehungsbetrug (Wieczorek/Schütze/Thümmel, ZPO, 3.
Aufl., § 917, Rdnr. 11). In einem solchen Fall ist die Annahme gerechtfertigt, der Täter werde sein rechtswidriges Verhalten
fortsetzen und daher die Vollstreckung vereiteln oder wesentlich erschweren. Beson…
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