KG Berlin: Mit dinglichem Arrest und Rückgewinnungshilfe gegen Internetbetrügereien

KG Berlin, Beschluss vom 07.01.2010, Az.: 23 W 1/10 – Red. Leitsätze:

Die Antragsteller haben einen Arrestanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB, §§ 830, 840 BGB und es besteht ein Arrestgrund, wenn das vorsätzliche vertragswidrige Verhalten des Schuldners mit einer gegen den Gläubiger gerichteten strafbaren Handlung zusammenfällt. Die von dem Amtsgericht angeordnete Rückgewinnungshilfe lässt das Sicherungsbedürfnis der Antragsteller nicht entfallen. Darauf, dass die Antragsteller nicht schon früher um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht haben, kommt es nicht an.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – ww.jur-blog.de

KG Berlin: Dinglicher Arrestantrag neben Rückgewinnungshilfe zulässig KG Berlin, Beschluss vom 07.01.2010, Az.: 23 W 1/10

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10.12.2009 – Geschäftsnummer 5 O 493/09 – wird geändert: Wegen einer glaubhaft gemachten Forderung der Antragsteller in Höhe von 45.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 35.000 EUR seit dem 27.6.2008 und aus weiteren 10.000 EUR seit dem 01.7.2008 sowie einer Kostenpauschale von 6.020 EUR wird der dingliche Arrest in das gesamte Vermögen der Antragsgegner angeordnet. Die Vollziehung des Arrestes wird gehemmt durch Hinterlegung von 51.020 EUR (inklusive Kostenpauschale). Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Zur Entscheidung ist gemäß § 568 ZPO der Einzelrichter berufen. Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und im Übrigen gemäß § 569 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.

Der angefochtene Beschluss war zu ändern. Die von dem Amtsgericht Tiergarten gemäß § 111 b StPO angeordnete sogenannte Rückgewinnungshilfe lässt das Sicherungsbedürfnis der Antragsteller nicht entfallen.

Die Antragsteller haben einen Arrestanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB, §§ 830, 840 BGB glaubhaft gemacht. Das will offenbar auch das Landgericht nicht in Abrede stellen.

Die Antragsteller haben ferner einen Arrestgrund glaubhaft gemacht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht regelmäßig ein Arrestgrund, wenn das vorsätzliche vertragswidrige Verhalten des Schuldners mit einer gegen den Gläubiger gerichteten strafbaren Handlung zusammenfällt (BGH WM 1983, 614; vgl. auch OLG Dresden MDR 1998, 795; differenzierend OLG Köln MDR 2008, 232). Dieser Umstand genügt jedenfalls bei Vermögensdelikten wie dem hier in Rede stehenden Eingehungsbetrug (Wieczorek/Schütze/Thümmel, ZPO, 3. Aufl., § 917, Rdnr. 11). In einem solchen Fall ist die Annahme gerechtfertigt, der Täter werde sein rechtswidriges Verhalten fortsetzen und daher die Vollstreckung vereiteln oder wesentlich erschweren. Beson…

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Erschienen 4. Februar 2010 auf http://www.jur-blog.de.

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