KG Berlin: Abkürzung des Vornamens bei einem eBay-Powersellers wettbewerbsrechtlich keine Bagatelle - Die nur unvollständige Namensangabe unterschreitet die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG nicht.
am 05.03.2007 von MEDIEN INTERNET und RECHT
1. Die Abkürzung des Vornamens bei einem eBay-Powersellers ist geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Marktteilnehmer
mehr als nur unerheblich i.S. des § 3 UWG zu beeinträchtigen. Die Nichtbeachtung der die Namensangabe betreffenden
Informationspflicht durchaus ein ernst zu nehmendes Gewicht. Allein die Offenbarung der Identität in einer Weise, die keine unnötigen
Zweifel offen lässt, liefert dem Verbraucher bereits im Vertragsanbahnungsstadium zuverlässige Kenntnis darüber, mit wem genau er
es zu tun hat und gegen wen er notfalls seine Klage würde richten können (vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Insofern handelt ein
Unternehmer, der seine Identität teilweise zu verschleiern sucht, aus dem Verborgenen heraus und verschafft sich gegenüber der
Konkurrenz auch - durchaus nicht zu vernachlässigende - Vorteile, indem er es seinen Vertragspartnern erschwert, ihn notfalls
im Klagewege zu belangen, was gegebenenfalls auch die endgültige Vereitelung von gegen ihn bestehenden Ansprüchen aus
Verbraucherrechten nach sich ziehen kann.
2. Die nur unvollständige Namensangabe (hier des Vornamens) unterschreitet - ähnlich wie das Fehlen der ladungsfähigen Anschrift
(dazu OLG Jena GRUR-RR 2006, 283 f.) - die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG nicht.
3. Der Unternehmer hat gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB dem Verbraucher klar und verständlich die Informationen zur Verfügung zu
stellen, für die dies gemäß Art. 240 EGBGB i.V. mit § 1 Abs. 1 (hier: Nr. 1 und Nr. 10) BGB-InfoV bestimmt ist;
so unter anderem über seine Identität sowie die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung des Widerrufs.
Die genannten Vorschriften stellen verbraucherschützende Marktverhaltensregelungen i.S. von § 4 Nr. 11 UWG dar.
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