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KG: Bagatellverstoß bei alter BMJ-Musterbelehrung

am 10.06.2008 von http://blog.mein-recht-im-netz.de

Der Umfang von Wertersatzklauseln in den Widerrufsbelehrungen der Online-Händler ist schon häufig Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen gewesen. Dabei kommt es stets auf den genauen Wortlaut der Belehrung an. Das KG Berlin hatte erneut Gelegenheit hierzu sowie zur alten Musterwiderrufsbelehrung Stellung zu nehmen und erblickte lediglich Bagatellverstöße.
 
In dem durch Beschl. v. 11.04.2008 (5 W 41/08) vom KG Berlin entschiedenen Fall stritten die Parteien unter anderem über die folgende Passage innerhalb der von Antragsgegnerin im Zusammenhang mit deren Angeboten auf der eBay-Plattform bereitgehaltenen Widerrufsbelehrung (Hervorhebung durch den Autor): 

"(...) Kann der Verbraucher die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss der Verbraucher insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nict, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen kann der Verbraucher die Wertersatzpflicht vermeiden, indem er die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt. (....)"

Hintergrund für die Abmahnung ist der Wortlaut des § 357 Abs. 3 BGB, wonach Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme nur verlangt werden kann, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig bei Vertragsschluss in Textform hierüber belehrt hat, wie dies bei einem über die eBay-Plattform abgeschlossenem Fernabsatzvertrag regelmäßig aber gerade nicht der Fall ist.
 
Bereits das LG Berlin als Vorinstanz wies jedoch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Nach Ansicht des Kammer-gerichts sei die Belehrung zwar in der Tat unvollständig, aber im Ergebnis nicht unrichtig. Das Gericht führte insoweit aus: 
"(...) Der …

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