KG: keine Annahme von Fluchtgefahr nach „Schema F“

Die Fluchtgefahr ist neben dem dringenden Tatverdacht und der Verhältnismäßigkeit eine der drei Voraussetzungen der Anordnung von Untersuchungshaft nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Gern wird die Fluchtgefahr damit begründet, dass die zu erwartende Strafe einen erheblichen Anreiz bietet, sich dem Verfahren zu entziehen. Das Kammergericht hat aktuell auf die Beschwerde gegen einen gegen Auflagen ausgesetzten Haftbefehl einer solchen schematischen Beurteilung – hohe Straferwartung = Fluchtgefahr – eine klare Absage erteilt und auf die Umstände des Einzelfalles, hier u.a. Alter, Erkrankung, soziale Bindungen und Einlassungsverhalten im bisherigen Verfahren, abgestellt.

Der Beschuldigte war Geschäftsführer einer GmbH, deren Geschäftszweck darin bestand, Abiturabschlussfeiern und -reisen zu organisieren und zu vermitteln. Infolge einer Überweisung, die das nahezu gesamte Vermögen der GmbH aufgezehrt und bei dieser zu einem entsprechend hohen Schaden geführt habe, war die GmbH nicht mehr in der Lage, Feiern und Reisen auszurichten. Gegen den Beschuldigten bestand dringender Tatverdacht einer Untreue, es erging Haftbefehl, der auf den Haftgrund der Flucht gestützt wurde. Der Haftbefehl wurde gegen die Auflage, sich zweimal wöchentlich bei der zuständigen Polizeidienststelle zu melden außer Vollzug gesetzt. Dieser Auflage kommt der Beschuldigte seither auch nach, erhob aber gegen den Haftbefehl Beschwerde, da kein Haftgrund vorliege. Das Landgericht Berlin verwarf die Beschwerde als unbegründet. Hiergegen legte der Beschuldigte weitere Beschwerde ein, über die das Kammergericht zu entscheiden hatte. Dort hob man den Haftbefehl sowie den Haftverschonungsbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten und dem Beschluss des Landgerichts Berlin (504 Qs 98/11) auf.

Aus den Gründen:

(…) Es kann dahinstehen, ob gegen den Beschuldigten, der sich wiederholt und umfassend zur Sache eingelassen hat, dringender Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 StPO) im Sinne des mit dem Haftbefehl dargestellten Tatvorwurfs vorliegt. Denn es liegt jedenfalls keine Fluchtgefahr (112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) vor.

Fluchtgefahr ist dann gegeben, wenn bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich – zumindest für eine gewisse Zeit (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 112 Rn. 32 m.w.N.) – dem Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde sich dem Verfahren zur Verfügung halten (vgl. nur OLG Köln StV 2006, 313; Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., § 112 Rn. 17; Graf in KK-StPO 6. Aufl., § 112 Rn. 16; Deckers in AK-StPO, § 112 Rn. 18, jeweils m.w.N.; enger Hilger a.a.O.: hohe Wahrscheinlichkeit).

Bei der Prognoseentscheidung ist jede schematische Beurteilung anhand genereller Maßstäbe, insbesondere die Annahme, dass bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe stets oder ni…

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Themen: Untreue , Freiheitsstrafe , Tatverdacht , Beschwerde , Schema , Landgericht Berlin , Prognose , Fluchtgefahr , Haftbefehl , Auflage , Straferwartung , Dringend , Fluchtanreiz

Erschienen 19. Januar 2012 auf http://www.mitfugundrecht.de.

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