Besteuerung schwerer Geländewagen
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Eine gute Nachricht für Fahrer des schweren Geländewagens Mercedes G-Modell hat das Finanzgericht Baden-Württemberg: Das Fahrzeug kann bei der Kraftfahrzeugsteuer auch nach dem 1.5.2005 weiter wie ein Lastwagen behandelt und nach Gewicht besteuert werden.
So berichtet das Handelsblatt in seiner Ausgabe vom 19.06.2006:
Das Gericht gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Kraftfahrzeugsteuerbescheids statt und setzte damit die Kraftfahrzeugsteuer von ursprünglich 820 Euro auf 172 Euro jährlich herab. Die Richter meinten, die Rechtsgrundlage ergebe sich nach einer Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes unmittelbar aus dem europäischen Gemeinschaftsrecht, nach dem der Wagen kein PKW, sondern „ein anderes Fahrzeug“ sei. Der Fahrer eines Mercedes G-300 machte vor Gericht mit Erfolg geltend, dass die verkehrsrechtliche Klassifikation seines Fahrzeugs sich nach Aufhebung des § 23 Abs. 6 Buchst. a Straßenverkehrszulassungsordnung direkt aus der EU-Richtlinie 70/156/EWG vom 6.2.1970 ergibt. Danach ist kein PKW ein Fahrzeug, das über einen einzigen Innenraum verfügt und höchstens acht Sitzplätze außer dem Fahrersitz hat und die folgende Bedingung erfüllt: Personenlast [= zulässiges Gesamtgewicht] – (Masse im fahrbereiten Zustand [= bisher Leergewicht] + Anzahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz x 68) > Anzahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz x 68. Kurz: P – (M + N x 68) > N x 68. Das Gericht stellte fest, dass die mit Rücksicht auf das Privileg für schwere Geländewagen mit einem Gewicht über 2,8 Tonnen aufgehobene Vorschrift der Straßenverkehrszulassungsordnung den Weg freimacht für die EU-rechtliche Einstufung. Es ließ aber die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zu, weil eine Vielzahl von Fällen betroffen ist und der unmittelbare Rückgriff auf das EU-Recht für die Kfz-Steuer eine noch ungeklärte Frage sei. Aktenzeichen: 8 V 4/06
Quelle: Handelsblatt vom 19.06.2006
Weitergehende Links: Rechtblog.de berichtet über das Thema bereits am 06.05.2006
Berichtet im Steuerrecht durch Rechtsanwalt Holger Kiefer, Kanzlei für Neue Medien und Steuern, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Erschienen 20. Juni 2006 auf http://steuerblog.blindwerk.de.
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