Neues aus dem Bundesrat
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Der Bundestag hat eine Änderung der Kfz-Besteuerung für Wohnmobile, rückwirkend zum 1. Januar 2006, beschlossen.
Durch die Aufhebung des § 23 Abs. 6a der Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) zum 1. Mai 2005 entfiel die verkehrsrechtliche Begriffsbestimmung Kombinationskraftwagen. Daraus folgert die Finanzverwaltung auch kraftfahrzeugsteuerliche Auswirkungen für Fahrzeugarten mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t, insbesondere also für:
Geländewagen, sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Großraum-Limousinen und Kleinbusse, Wohnmobile, sog. Büro- oder Konferenzmobile.Diese Fahrzeuge wurden bisher auf der Grundlage des ab 1. Mai 2005 aufgehobenen § 23 Abs. 6a StVZO und der daraus resultierenden höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung als der Gewichtsbesteuerung unterliegende andere Fahrzeuge im Sinne des § 8 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) behandelt und damit wie LKW besteuert. Die seit Mai 2005 für diese Fahrzeuge vorgenommene PKW-Besteuerung vervielfachte teilweise die zu zahlende Kfz-Steuer.
Mit der jetzt beschlossenen Änderung des KraftStG wird die Besteuerung der von der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO betroffenen Kraftfahrzeuge neu geregelt. Geländewagen, sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Großraum-Limousinen und Kleinbusse, die nach ihren objektiven Beschaffenheitskriterien die Begriffsmerkmale für Personenkraftwagen erfüllen, sind ab dem 1. Mai 2005 aufgrund der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO und der bestehenden Rechtslage wie entsprechende Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8 t als Personenkraftwagen nach Hubraum und Emissionsverhalten zu besteuern. Dies soll nach Artikel 1 Nr. 1 dieses Gesetzes auch für die sog. Mehrzweckfahrzeuge, Büro- oder Konferenzmobile sowie Pick-up-Fahrzeuge gelten, wenn sie vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind.
Für Wohnmobile ist eine kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung als Pkw vorgesehen. Um besondere Härten beim Übergang von der bisherigen Gewichtsbesteuerung zur hubraum- und emissionsbezogenen Besteuerung als Pkw nach § 8 Nr. 1 KraftStG zu vermeiden, erfolgt bis zum Jahr 2011 eine schrittweise Anpassung. Nach einem Bestandsschutz für das Jahr 2005 werden Wohnmobile mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t über einen besonderen Tarif für die Jahre 2006 bis 2010 an die Pkw-Besteuerung herangeführt. Hierdurch soll ein Anreiz für die Nutzung und den Umstieg auf umweltfreundlichere Fahrzeuge bzw. zur Nachrüstung des vorhandenen Fahrzeugbestands geschaffen werden. Ab 2011 gilt dann ein dauerhafter Abschlag von 20 v. H. auf die hubraum- und emissionsbezogene Besteuerung als Pkw Rechnung.
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