Kfz-Steuer auf Geländewagen

Geländewagen und vergleichbare Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 2,8 Tonnen konnten bisher als LKW nach dem jeweiligen Fahrzeuggewicht besteuert werden. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass diese günstige Möglichkeit durch die Streichung des § 23 Abs. 6a StVZO zum 01.05.2005 entfallen ist und diese Fahrzeuge daher seit Mai 2005 als Pkw nach Hubraum zu besteuern sind. An dieser Rechtsauffassung der Finanzverwaltung hat nu das Finanzgericht Köln ernstliche Zweifel geäußert und gegen einen entsprechenden Kfz-Steuerbescheid eine Aussetzung der Vollziehung gewährt. Nach Ansicht des FG Köln ist bei diesen Fahrzeugen im Hinblick auf EG-Recht auch weiterhin eine „Gewichtsbesteuerung“ vorzunehmen. Gegen seine Entscheidung hat das Finanzgericht die Beschwerde beim Bundesfinanzhof zugelassen.

Das Verfahren betraf einen Geländewagen des Typs „Land Rover“ mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.810 kg. Nachdem das Finanzamt das Fahrzeug zunächst als Lastkraftwagen nach Gewicht besteuert hatte, stufte es den Wagen ab 1.5.2005 als PKW ein und besteuerte ihn nach Hubraum und Schadstoffausstoß. Das Finanzgericht hat dem Steuerpflichtigen antragsgemäß vorläufigen Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung des entsprechenden Kraftfahrzeugsteuer-Änderungsbescheids gewährt. In seiner Begründung schließt er sich dabei im wesentlichen der Argumentation des Steuerpflichtigen an. Nach Aufhebung der nationalen Bestimmung des § 23 Abs. 6a StVZO sei für die steuerliche Einstufung des Fahrzeugs auf die geltenden verkehrsrechtlichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zurückzugreifen. Einschlägig sei insoweit Anhang II der EU-Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/116/EG vom 20.12.2001. Danach seien so genannte „AF Mehrzweckfahrzeuge“ nicht als PKW (Klasse M1) einzustufen, wenn sie außer dem Fahrersitz nicht mehr als sechs Sitzplätze hätten und im übrigen dem dort vorgegebenen Verhältnis in Bezug auf Gewicht und Fahrersitze entsprächen. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt.

Zu dieser Problematik ist beim Finanzgericht Köln auch ein Klageverfahren anhängig (6 K 2378/05). Das Verfahren betrifft einen Geländewagen der Marke Toyota Land Cruiser Typ J 7. Wie aus der Finanzverwaltung zu hören ist, können entsprechende Einspruchsverfahren mittlerweile bundesweit im Hinblick auf dieses Verfahren zum Ruhen gebracht werden.

Finanzgericht Köln, Beschluss vom 28.11.2005 - 6 V 3715/05

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Themen: Zweifel , Finanzverwaltung , Geländewagen Steuer

Erschienen 5. Dezember 2005 auf http://www.meisen.info.

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