Kfz-Schaden: Probleme bei der Abrechnung nach Gutachten
(verpd) Kauft sich ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall ein neues Auto, obwohl er nur einen Anspruch auf Ersatz der
Reparaturkosten hat, so kann er nicht im vollen Umfang nach Gutachten abrechnen. Der Kfz-Haftpflichtversicherer des
Unfallverursachers muss ihm nämlich nicht die fiktive Mehrwertsteuer für die Reparatur ersetzen, wenn bei der Ersatzbeschaffung keine
Umsatzsteuer angefallen ist. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az.: VI ZR 312/08).
Der Kläger war mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen Unfall verwickelt worden. Die von einem Sachverständigen ermittelten
Reparaturkosten betrugen einschließlich Mehrwertsteuer 3.613 Euro. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs betrug 7.800 Euro brutto,
der Restwert 3.670 Euro.
Ersatzbeschaffung statt Reparatur
Anstatt das Fahrzeug reparieren zu lassen, verkaufte es der Kläger und kaufte sich von einem Privatmann ein Ersatzfahrzeug, für
welches er 8.700 Euro bezahlte.
Weil bei dem Privatkauf keine Mehrwertsteuer angefallen war, erstattete der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers dem
Kläger lediglich die Nettoreparaturkosten laut Gutachten sowie die vom Sachverständigen ermittelte Wertminderung.
Der Kläger war der Meinung, dass ihm zusätzlich die Mehrwertsteuer für die Reparaturkosten laut Gutachten zustehen würde und zog vor
Gericht.
Keine fiktive Mehrwertsteuer
Nachdem man in den Vorinstanzen unterschiedlicher Meinung war, landete die Sache beim Bundesgerichtshof. Doch dort erlitt der Kläger
eine Niederlage. Nach Ansicht des Gerichts ist es zwar grundsätzlich Sache eines Geschädigten, ob er sich für oder gegen eine
Reparatur seines Fahrzeuges entscheidet.
In so einem Fall hat er bei der Abrechnung der in einem Sachverständigen-Gutachten genannten Reparaturkosten abrechnen, so hat er nur
unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Ersatz der Mehrwertsteuer. Dazu muss er gemäß Paragraf 249 Absatz 2 Satz 2 BGB
(Bürgerliches Gesetz…
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