Kfz-Reparatur - Abzug “neu für alt”
am 23.01.2008 von MCNeubert lawblog
Es ist selbstverständlich, dass der Geschädigt nach einem unverschuldeten Unfall von der gegnerischen Haftpflicht nicht besser gestellt werden soll als vor dem Unfall. Er muss sich daher bei der Kostenerstattung einen Abzug “neu für alt” gefallen lassen, wenn ihm die Reparatur einen Vorteil verschafft (z.B. neue Ersatzteile).
Es wunderte mich daher, dass der Gutachter bei einer Reparatur im Wert von 20.000 EUR (130 Prozent-Grenze voll ausgeschöpft) nur für ein einziges Ersatzteil einen Abzug “neu für alt” errechnet hat. Immerhin wurde das komplette Heck inkl. Querträger, Achsträger und Stoßdämpfer etc. ersetzt.
Nur für den Ersatz eines Hinterreifens hat er den Abzug “neu für alt” errechnet. Dabei frage ich mich, ob dem Geschädigten durch …
Continentale - nur die halbe Wahrheit
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Neues BGH-Urteil zur 130%-Regelung
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Kein Abzug “neu für alt” beim Helm
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Handakte WebLAWg / In letzter Zeit wurde seitens des Autors immer wieder festgestellt, dass die Haftpflichtversicherungen mit Hilfe ihres sogenannten “Schadensmanagements” den Geschädigten nach einem Unfall stark beinflussen wollen. Dabei werden häufig “Verspre…
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Unfall - Blog / Das Fahrzeug des Mandanten wurde nach einem Unfall erheblich beschädigt. Mit Anspruchsschreiben vom 28.12.06 wurden die Ansprüche beziffert. Immerhin über 19.000 €. Am 19. Januar wurde erinnert zu regulieren. Am 31. Januar fragt…
