Schünemann und Herrmann contra GG und BVerfG
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Einem Schriftsatz in der Verfassungsbeschwerde gegen den massenhaften Abgleich von Kfz-Kennzeichen in Niedersachsen zufolge ist auch das 2009 nachgebesserte Gesetz zum Kfz-Massenabgleich in Niedersachsen verfassungswidrig. Der niedersächsische Autofahrer, der sich 2008 wegen der verdachtslosen Kennzeichenrasterung an das Bundesverfassungsgericht gewandt hatte, kritisiert die Neuregelung als unklar und unverhältnismäßig weitreichend. Niedersachsen erlaube einen dauerhaften, systematischen und großflächigen Abgleich aller Kraftfahrzeuge an einer unbestimmten Vielzahl von Orten und Straßen. Die Regelung setze keinen einzelfallbezogenen Anlass voraus und genüge damit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht. Tatsächlich erklärte Innenminister Uwe Schünemann im Landtag, die frühere Einsatzpraxis werde unverändert fortgeführt.
Aus einer Stellungnahme der niedersächsischen Staatskanzlei gegenüber dem Bundesverfassungsgericht ergibt sich, dass 2008 zwölf automatisierte Kennzeichenlesesysteme im mobilen Einsatz auf niedersächsischen Durchgangsstraßen waren:
Seit Anfang des Jahres 2008 sind in Niedersachsen insgesamt zwölf automatisierte Kennzeichenlesesysteme (zwei in jeder Flächen-Polizeidirektion) im Einsatz. […] Der Einsatz der automatisierten Kennzeichenlesesysteme erfolgte überwiegend im mobilen Betrieb aus einem fahrenden Fahrzeug heraus; im Trefferfall wurden stets unmittelbar anschließende Anhaltekontrollen durchgeführt und ggf. dem Ausschreibungszweck entsprechende Maßnahmen ergriffen. Über fest installierte stationäre automatisierte Kennzeichenlesesysteme verfügt die niedersächsische Polizei nicht. Automatisierte Kennzeichenlesesysteme wurden insbesondere auf Bundesautobahnen und solchen Durchgangsstraßen eingesetzt, die als Transportrouten für grenzüberschreitend agierende Diebes- oder Schleuserbanden oder den Drogenhandel in Betracht kommen. […]
Zum Abgleich herangezogen wird nach der bestehenden Erlasslage […] ein tagesaktueller Auszug aus der Sachfahndungsdatei des polizeilichen Informationssystems INPOL, die als Verbunddatei auf der Grundlage der §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 4 und 9 Abs. 1 BKAG beim Bundeskriminalamt geführt wird. Der für den Kennzeichenabgleich verwendete Auszug enthält Ausschreibungen von Kraftfahrzeugkennzeichen und Kraftfahrzeugen, die schergestellt oder beschlagnahmt werden sollen, deren Eigentümer oder Besitzer ermittelt werden sollen oder die wegen straßenverkehrsrechtlicher Verstöße entstempelt werden sollen. Darüber hinaus enthält der Auszug aus der Sachfahndungsdatei auch Ausschreibungen, die der Unterstützung der Personenfahndung dienen. Dies betrifft Personen, nach denen zur Festnahme, Aufenthaltsermittlung, Identitätsfeststellung, Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen oder DNA-Probenentnahme, Sicherstellung von Führerscheinen, Durchsetzung eines Fahrverbots oder Durchführung auslände…
» Vollständiger ArtikelErschienen 1. Oktober 2010 auf http://www.daten-speicherung.de.
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