Verfassungsgericht prüft Pkw-Screening
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Einem Schriftsatz in der Verfassungsbeschwerde gegen den massenhaften Abgleich von Kfz-Kennzeichen in Niedersachsen zufolge ist auch das 2009 nachgebesserte Gesetz zum Kfz-Massenabgleich in Niedersachsen verfassungswidrig. Zu diesem Vorwurf hat nun die niedersächsische Staatskanzlei Stellung genommen.
Interessant ist vor allem die Beschreibung, wie die zurzeit eingesetzten Kfz-Scanner funktionieren:
Bei den in Niedersachsen eingesetzten AKLS handelt es sich um ein Digital-Video-System, das mit digitalen Kameraaufnahmen mit separatem Infrarotblitz arbeitet. Mittels einer Software werden die kontinuierlich von der Kamera gelieferten Bilder auf Veränderungen hin ausgewertet, die durch die Bewegung von Kfz entstehen. Wird ein Kfz erkannt, ermittelt der Kennzeichenleser, ein Unterprogramm der AKLS-Software, das Fahrzeugkennzeichen. Das Leseergebnis wird anschließend mit der Fahndungsdatei abgeglichen. Die AKLS verfügen zwar auch über einen Aufzeichnungsmodus zur Erstellung von Durchfahrtlisten, diese technische Option ist jedoch nicht für Zwecke des § 32 Abs. 5 Nds. SOG vorgesehen. Deshalb sind die AKLS so eingestellt, dass sie sich nach dem Hochfahren stets im Abgleichmodus befinden, in dem alle Kennzeichen sofort mit dem Fahndungsbestand abgeglichen und nur Treffer gespeichert werden. Manuell kann in den Aufzeichnungsmodus umgeschaltet werden, um eine Durchfahrtsliste sämtlicher das Gerät passierender Fahrzeuge zu erstellen; diese Form des AKLS-Einsatzes darf jedoch nicht auf der Grundlage von § 32 Abs. 5 Nds. SOG erfolgen. Gegen Rechtsanwendungsfehler in diesem Zusammenhang sind durch die Gestaltung der Geräteoberfläche und durch einen gesondert zu bestätigenden Hinweis, der beim Umschalten vom Abgleichs- in den Aufzeichnungsmodus eingeblendet wird, Vorkehrungen getroffen worden.
Während des Betriebs im Abgleichmodus ist auf dem Bildschirm ein Live-Bild der Kamera zu senen; darunter werden die Leseergebnisse der letzten elf erfassten Kennzeichen eingeblendet. Diese Leseergebnisse sind nicht speicherbar und werden ab dem zwölften Kennzeichen überschrieben. Wie lange sie auf dem Bildschirm zu sehen sind, hängt vom jeweiligen Verkehrsaufkommen ab. Beim Herunterfahren des Geräts werden auch die letzten Leseergebnisse aus dem Bildspeicher des Displays automatisch gelöscht. Live-Bild und Leseergebnisse dienen der Kontrolle der Ausrichtung und Funktion des Geräts; die Beamten können anhand dieser Anzeigen prüfen, ob das Gerät Kennzeichen erfasst und mit korrektem Ergebnis ausliest.
Unter durchschnittlichen Bedingungen liegt die Erfassungsrate bei ca. einem Fahrzeug pro Sekunde.
Das niedersächsische Gesetz zum Kfz-Massenabgleich bestimmt: „Das Kennzeichen ist sofort automatisiert mit vorhandenen Dateien abzugleichen, die der Suche nach Personen oder Sachen dienen oder in denen Kennzeichen nach § 37 oder nach a…
» Vollständiger ArtikelErschienen 23. Januar 2011 auf http://www.daten-speicherung.de.
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