KfH ist ausschließlich funktionell zuständig für Anfechtungsklagen bei GmbH
am 30.11.2007 von Unternehmensrechtliche Notizen
Ein Beschluss der GmbH-Gesellschafterversammlung wird durch Klage bei einer Zivilkammer des Landgerichts München I angefochten. Niemand stellt einen Antrag auf Verweisung an die Kammer für Handelssachen (s. § 97 I GVG: “Wird vor der Zivilkammer eine vor die Kammer für Handelssachen gehörige Klage zur Verhandlung gebracht, so ist der Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten an die Kammer für Handelssachen zu verweisen.”). So wird im Jahr 2006 munter prozessiert, Beweise erhoben etc. Dann im Mai 2007 ein Richterwechsel. Der Neue verweist an die KfH, die das Verfahren aber nicht übernehmen will.
Das OLG München v. 14.9.2007, 31 AR 211/07) sagt dazu: Durch den mit Wirkung vom 1.11.2005 eingefügten § 246 Abs. 3 Satz 2 AktG (”Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer.”) wird die ausschließliche funktionelle Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen begründet mit der Folge, dass nur diese zur Entscheidung berufen ist. Die Norm ist entsprechend auf Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH anzuwenden. Mit der verbindlichen Zuweisung dieser …
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