Atomkraft: Ist die Laufzeitverlängerung verfassungswidrig?
Juraexamen.info | 28. Februar 2011 — Die schwarz-gelbe Regierung hat bekanntlich die Laufzeiten für die Atomkraftwerke verlängert. Die Oppositionsfraktionen der SPD…
Die Bundesregierung hat beschlossen, nicht um jeden Preis an der schnellen Beendigung der Nutzung von Kernenergie festzuhalten. Dabei will sie vor allem ein hohes Maß an Versorgungssicherheit, einen wirksamen Klima- und Umweltschutz und eine wirtschaftlich tragfähige Energieversorgung sicherstellen und argumentiert, dass sichere Kernkraftwerke, als Brücke in das Zeitalter der erneuerbaren Energien, derzeit noch unverzichtbar seien. Diese Position wird, wie zu erwarten war, von der SPD, den Linkspopulisten und den Grünen nicht geteilt. Sie werden deshalb versuchen, über den Bundesrat die Verlängerung der Laufzeiten für Atomkraftwerke zu verhindern. Ein altes Spiel.
Politisch und juristisch stellt sich deshalb die Frage, ob der Bundesrat dieser Laufzeitverlängerung zustimmen muss. Eine Frage, über die verfassungsrechtlich gestritten wird, denn die Antwort ist keineswegs so eindeutig, wie die Bundesregierung es behauptet. Die Diskussion in der Rechtswissenschaft zu diesem Thema ist sehr komplex. Ich möchte trotzdem versuchen, die Grundpositionen und Argumente so verständlich und kurz wie möglich darzustellen, weshalb auch juristische Ungenauigkeiten unvermeidlich sind.
Will man eine Antwort auf die Frage finden, ob der Bundesrat zu beteiligen ist, muss man sich die grundsätzliche Aufgabenverteilung zwischen dem Bund und den Ländern vergegenwärtigen. Diese wird im Grundgesetz geregelt und unterscheidet zwischen der Gesetzgebungskompetenz und der Verwaltungskompetenz.
Die Gesetzgebungskompetenz bestimmt, ob der Bund oder die Länder für den Erlass bestimmter Gesetze zuständig sind. Die Verwaltungskompetenz legt dagegen fest, wer diese Gesetze auszuführen hat. Grundsätzlich ist der Bund zuständig für den Erlass von Gesetzen, die die Atompolitik betreffen. Das regelt Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 Grundgesetz
“Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: … die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die beim Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.”
Ein weiterer Grundsatz ist, dass für die Verwaltung (also die Ausführung der Gesetze) die Länder zuständig sind. Deshalb bestimmt Art. 83 Grundgesetz:
” Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt.”
Die vom Grundgesetz vorgesehene Verfahrensweise auf dem Gebiet der Atompolitik sieht also grundsätzlich vor, dass der Bund inhaltlich über die Atompolitik durch ein Gesetz alleine entscheidet und die Behörden der Länder diese Entscheidungen autonom umsetzen. Den Ländern kommt dabei ein beträchtlicher Spielraum zu. Insbesondere können die Länder selber bestimmen wie die Behörden zu errichten sind und wie das Ver…
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