kerngleicher Verstoß bei einem Verhalten auf einer anderen Internetseite?
Wird auf einen bestimmten hin, eine strafbewehrte
Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben, so ist die dort versprochene nicht nur dann verwirklicht ist, wenn genau dasselbe Verhalten
wiederholt wird, sondern auch, wenn ein sogenannter kerngleicher Verstoß vorliegt. Als kerngleichen Verstoß bezeichnet man ein
Verhalten, dass die zuvor verletzten Rechtsgüter in vergleichbarer charakteristische Weise tangieren. Nicht immer ist es einfach zu
beurteilen, ob ein kerngleicher Verstoß vorliegt. Das hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Der nachfolgende Fall
soll sich mit einem kerngleichen Verstoß beschäftigen.
1. Das hatte
jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem der ursprünglich Beklagten durch eine einstweilige Verfügung verboten worden war, auf seiner
Webseite für bestimmte wettbewerbswidrige Mobilfunkangebote zu bewerben. Im nachfolgenden warb die Beklagte allerdings mit der
identischen Werbung auf einer anderen Internetseite. Dieser Sachverhalt kam der früheren Klägerin zur Kenntnis, die daraufhin ein
Ordnungsmittelverfahren einleitete mit, dem Ziel, die Beklagte durch Verhängung eines solchen Ordnungsgeldes zur Einhaltung des
Tenors der einstweiligen Verfügung anzuhalten.
2. Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 16.0…
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