Kennzeichenschutz von (Musik-)Veranstaltung

Veranstalter von Festivals, Partys und sonstigen Festen geben ihrem Kind meist einen Namen, der später abhängig vom Erfolg der Veranstaltung zu einem echten Markenzeichen des Veranstalters werden kann.

Das deutsche Rechtssystem kennt allerdings nur eingetragene Marken. Ausnahmsweise können (Benutzungs-)Markenrechte durch die Verwendung im Rechtsverkehr entstehen, soweit die erforderliche Verkehrsgeltung iSv. § 4 Nr. 2 MarkenG erlangt hat. Diese Verkehrsgeltung nachzuweisen, gelingt leider nur selten.

Man könnte deshalb auf die Idee kommen, dass die Namen der Veranstaltungen als Werktitel über § 5 Abs. 3 MarkenG Kennzeichenschutz erlangen. In einer älteren Entscheidung hatte sich der Bundesgerichtshof mit dieser Frage befasst. In seinem Urteil vom 17. Mai 1989 – I ZR 181/87 – gelangte der BGH zu dem Ergebnis, dass Namen von Veranstaltungen nicht dem Titelschutz zugänglich sind, da ein Festival kein Werk, sondern eine Dienstleistung sei.

Sollte der Name der Veranstaltung auch nicht als Unternehmenskennzeichen über § 5 Abs. 2 MarkenG Kennzeichenschutz erfahren, bliebe nur der Markenschutz.

Ich kann es nicht oft genug betonen, dass die Investition in eine Marke nur sehr, sehr selten rausgeschmissenes Geld ist. Eine Marke kann schnell zur wichtigsten Säule eines Unternehmens werden.

Markenrechte können in Deutschland (€ 300,00 amtliche Gebühren) sowie im Gebiet der Europäischen Union (€ 900,00 amtliche Gebühren) vergleichsweise günstig erworben werden. Wenn man bedenkt, dass eine Marke schnell einen Vermögenswert im vierstelligen Bereich nach sich zieht, ist die Investition in die Anmeldung einer Marke relativ preiswert, wenn nicht sogar ein Schnäppchen. …

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Themen: Deutschland , Berlin , Marken , Urteil , Urteile , Bgh , Gewerblicher Rechtsschutz , Bundesgerichtshof , Kennzeichen , Musik , Preis , Markeng , Unternehmenskennzeichen , Markenschutz , PC , Kind , Verkehrsgeltung , Zeichen

Erschienen 17. Mai 2010 auf http://sewoma.de/berlinblawg.

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