Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

In Deutschland ist es bekanntlich (§§ 86, 86a dStGB) verboten, Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu “verbreiten” oder “öffentlich, in einer Versammlung oder in verbreiteten Schriften” zu verwenden oder entsprechende Gegenstände herzustellen, vorrätig zu halten, bzw ein- oder ausführen.

Soweit, so gut. Auch in Österreich gibt es ein Verbotsgesetz, das unter anderem verbietet, “die Ziele der NSDAP, ihre Einrichtungen oder Maßnahmen” zu verherrlichen oder anzupreisen, oder sich überhaupt “im nationalsozialistischen Sinn zu betätigen” bzw öffentlich den “nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit” zu leugnen, gröblich zu verharmlosen, gutzuheißen oder zu rechtfertigen zu versuchen.

Anders als in Deutschland ist unserem Verbotsgesetz aber ein abstraktes, mehr oder weniger absolutes Verbot der Verwendung von “Kennzeichen verfassungswidriger Organsitationen” fremd. Die Abbildung von zB Hakenkreuzen ist also nicht schlechthin, sondern nur dann verboten, wenn es sich dabei um Wiederbetätigung im nationalsozialistischen Sinn handelt. Demgegenüber gibt es in Deutschland nur einen engen Katalog von Ausnahmen ("staatsbürgerliche Aufklärung, Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, Kunst, Wissenschaft, Forschung, Lehre, Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnliche Zwecken").

Auf eine Motivation des Täters soll es nicht ankommen, der Vorsatz nur die bloße Verwendung zu umfassen. Das hinterlässt jedenfalls dann einen sehr schalen Beigeschmack, wenn dessen anti-nazistische Gesinnung außer Frage steht, weil es sich um verfremdete Abbildungen (durchgestrichene Hakenkreuze, als Piktogramm mit Mistkübel etc) handelt, die gerade die entsprechende negative Gesinnung des Trägers solcher Abzeichen zum Ausdruck bringen soll.

Bisher (wurde zwischenzeitlich entfernt) hat es auch beim Bundesamt für Verfassungsschutz bzw in den Publikationen diverser Landesämter für Verfassungsschutz sinngemäß geheißen:

Wer mit der Darstellung deutlich macht, dass er sich gegen den Nationalsozialismus und seine Ideologie wenden will, macht sich trotz Verwendens des Hakenkreuzes nicht nach dem §§ 86, 86a StGB strafbar. Zum Beispiel: ➭ Durchgestrichenes Hakenkreuz ➭ Hakenkreuz am Galgen ➭ Hakenkreuz über Abfallbehälter ➭ Zerschlagenes Hakenkreuz

Umso peinlicher ist es daher, dass das Stuttgarter Landegricht jetzt einen bekennenden Nazi-Gegner als “Verfassungsfeind” verurteilt hat. Das Strafblog berichtet:

Die Stuttgarter Richter haben sich jetzt aber der Auffassung der Staatsanwaltschaft angeschlossen und den Jürgen Kamm zu einer Geldstrafe von 3.600 Euro verurteilt, wie focus-online heute berichtet. Die abstruse Urteilsbegründung laut FOCUS: Das Zeigen des Hakenkreuzes sei unabhängig von der Ansicht des Verwenders immer strafbar, auch wenn es verfremdet sei. Deshalb wurden 90 Tagessätze Geldstrafe zu jeweils 40 Euro verhängt.

Ob das der Gesetzgeber so beabsichtigt hat? Sehr fragwürdig, aber zum Glück noch nicht rechtskräftig. Auch orf.at berichtet.

Nachtrag (17:08 Uhr): Auch das Lawblog berichtet.

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Erschienen 29. September 2006 auf http://www.aktenvermerk.at.

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