Des Kaisers neue Kleider……
Jus@Publicum | 14. November 2011 — Für Grossansicht click und @Quelle: Screenshot der Website des TPZ Regensburg, Menüpunkt „Transplantationszentrum – Informati…
Für Grossansicht click @Quelle: Screenshot der Website des TPZ Regensburg, Menüpunkt „Transplantationszentrum – Informationen für Patienten“, Stand/Abrufzeit: 3.11.2011
Kennt das Transplantationszentrum (TPZ) Regensburg eigentlich das Transplantationsgesetz (TPG)? Es SOLLTE es zumindest kennen, weil es das A und O für seine Tätigkeit und – ganz nebenbei - mit der Einhaltung der damit einher gehenden Pflichten auch entscheidend für Erteilung und Fortbestand seiner Zulassung als TPZ im Sinne der §§ 9, 10 TPG iVm § 108 SGB V ist.(Dass zudem zwei der Jahrestagungen der Deutschen Transplantationsgesellschaft , die zweite gerade erst jetzt im Oktober 2011 , dort stattgefunden haben, hätte hoffen lassen, dass auch das den Blick für Feinheiten des Transplantationsrechts zusätzliche schule.
Liest man die dortigen eigenen Informationen des Klinikums selbst für Patienten, dann kennt das TPZ Regensburg das TPG indessen ganz augenscheinlich nicht, denn dort heisst es:
“Falls keine „Lebendspende“, also die Spende von Organen oder Teilen von Organen durch Verwandte oder nahe Angehörige möglich ist, wird ein Patient auf die Warteliste von Eurotransplant in Leiden, Niederlande, gesetzt.“
Hier wird nicht nur der Grundsatz der Subsidiarität der Lebendspende (§ 8 TPG) in sein Gegenteil verkehrt. Und ein höchst fragwürdiger Druck auf mögliche Spender erzeugt (Darauf wird noch zurückzukommen sein). Hier wird zudem eine Praxis des Transplantationszentrums von diesem beschrieben, dass Zweifel an der Kenntnis und Handhabung entscheidender Grundpflichten als Transplantationszentrum im Sinne der §§ 9,10 TPG begründet sind.
Zudem resultieren daraus erhebliche Folgen für die Frage, ob Krankenkassen und Krankenversicherungen dann überhaupt die Kosten der Eingriffe zahlen muss und darf, Folgen für die Versicherungen des Lebendspenders (Krankenversicherung, Lebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung) auch dann, wenn bei dem Eingriff weder bei Spender noch Empfänger Komplikationen direkt auftreten , Folgen für die Berufshaftpflichtversicherung des Arztes/Klinik und Fragen der Eignung als Transplantationszentrum im Sinne der Zulassungsvoraussetzungen als solchesn nach §§ 9, 10 TPG iVm § 108 SGB V. Auch weitere zivilrechtliche und strafrechtliche Aspekte spielen eine Rolle bei derartiger Handhabung.
§ 8 I 1 Nr 3 TPG lautet:
(1) Die Entnahme von Organen oder Geweben zum Zwecke der Übertragung auf andere ist bei einer lebenden Person, soweit in § 8a nichts Abweichendes bestimmt ist, nur zulässig, wenn (….)
(….) im Fall der Organentnahme ein geeignetes Organ eines Spenders nach § 3 oder § 4 im Zeitpunkt der Organentnahme nicht zur Verfügung steht.
§ 8 II Nr 5 TPG lautet:
„Der Spender ist durch e…
» Vollständiger ArtikelErschienen 3. November 2011 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.
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