Kennt der Bundesgesundheitsminister das Gesetz, das er ändern will?

Manchmal klappt Demokratie dann doch anders, als mancher sie vielleicht lieber handhaben will. Hier zum Beispiel, egal ob man 12 aus 41 oder 12 aus 28 Mindestbedarfsstimmen betrachtet. Manchmal sind Versuche, die Menschen und ihre Meinung in eine bestimmte Richtung drängen zu wollen, kontraproduktiv.

Das Phänomen könnte in absehbarer Zeit auch der derzeitige Bundesgesundheitsminister Bahr kennenlernen. Der zum einen seiner eigenen noch vor wenigen Wochen geäusserten Meinung zur Frage der Organspende und Ansinnen auf Einschränkungen der Freiwilligkeit scheinbar nicht standzuhalten vermag. Aber das haben ja schon Politiker mit markigen Worten vor ihm - „Was schert mich meine Meinung von gestern“ – ebenso gehandhabt. Und im Wechsel der Wählerbeliebtheit seiner Partei spricht vielleicht dann jetzt eher der Parteipolitiker, als der Bundesgesundheitsminister ?

Gravierender erscheint allerdings dabei zum anderen, dass der Bundesgesundheitsminister offenbar weder die Gesetze bislang wirklich, geschweige denn gut kennt, die er schlankerhand mal eben ändern will und offenbar auch nichts von liberalen und freiheitlich geprägten Verfassungsgrundrechten zu halten scheint. Anders wäre kaum verständlich, dass und welche Lösung er nun bei der Änderung des sog. Transplantationsgesetzes plant. Unter dem vorgeblichen „Etikett“ der Organspende als freiwilliges Geschenk soll in Wahrheit eine Erklärungspflicht über die Hintertür eingeführt werden. Obgleich und nachdem unlängst auch bei Montgomery die keineswegs neue Erkenntnis angekommen war, dass eine Verpflichtung zur Organspendeerklärung verfassungsrechtlich nicht haltbar und der Beschluss des 114. Deutschen Ärztetages daher auch nicht umsetzbar sei.

Ziel des nunmehrigen Vorstosses ist, die Kassen zu verpflichten, bei der bevor­stehenden Ausgabe der elektronischen Gesund­heits­karte über Organspenden zu informieren und zu einer Erklärung über die Organspende aufzufordern. Man darf Herrn Bundesgesundheitsminister Bahr die gelegentliche Lektüre von § 2 des Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben – TPG (und auch des übrigen Gesetzes, besonders ratsam §§ 9 ff TPG) ans (spenderfreudige) Herz legen, der bereits seit 1.12.1997 eine gesetzliche Verpflichtung vorsieht. Man sollte Gesetze, die man wie das eigene bisherige Wort brechen, pardon: Gesetze, die man umgehen oder ändern will, wenigstens kennen.

§ 2 I 3 TPG: „Die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen stellen diese Unterlagen in regelmäßigen Abständen ihren Versicherten, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, zur Verfügung mit der Bitte, eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abzugeben.“

Die gesetzliche Pflicht von gesetzlichen Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen, ihren Mitgliedern in regelmässigen Abstände…

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Erschienen 28. September 2011 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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