Keine Zustimmung der Gläubiger bei Aufteilung nach WEG

Ist ein Grundstück bereits mit einem Grundpfandrecht belastet, bedarf es für den Vollzug der Aufteilung nach WEG nicht der Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger. Dies hat das OLG München am 18.5.2011 entschieden. Dies ist auch zutreffend, da die Haftungsmasse durch die Aufteilung nicht reduziert wird. Haften tuen dann alle einzelnen Wohnungen. Die Teilung wird in der Regel eher eine Werterhöhung darstellen.

OLG München vom 18.5.2011, 34 Wx 220/11

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Themen: Zustimmung , Notar , Teilungserklärung , Aufteilung , Grundpfandrechtsgläubiger

Erschienen 30. September 2011 auf http://www.ra-sawal.de/Wordpress.

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