Keine Zusammenveranlagung für eingetragene Lebenspartnerschaften
Das Niedersächsische Finanzgericht hat in seinem Urteil vom 28.04.2010 in dem Verfahren 2 K 380/09 die Klage eines Partners einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft, die das Ziel der steuerrechtlichen verfolgte, als unbegründet zurückgewiesen.
Seine Entscheidung begründet das FG maßgeblich wie folgt:
1.Ein Anspruch auf Zusammenveranlagung besteht nicht, weil der Gesetzgeber dieses Verfahren nach §§ 26, 26b EStG ausdrücklich auf
Ehegatten beschränkt hat. Partner einer eingetragenen sind vom Wortlaut der Vorschriften mithin nicht erfasst. Eine entsprechende
Anwendung der Vorschriften (§§ 26, 26b EStG) ist mangels einer unbewussten Regelungslücke des Gesetzgebers gleichfalls nicht geboten.
Der Senat verweist insoweit die Ausführungen des BFH, denen sich der Senat anschließt (BFH-Urteile in BStBl II 2006, 515, und vom 20.
Juli 2006, III R 8/04, BFH/NV 2006, 1966). Eine die analoge Anwendung des § 26 Abs. 1 EStG rechtfertigende Gesetzeslücke ist auch
nicht dadurch entstanden, dass eingetragene Lebenspartner hinsichtlich der gegenseitigen Unterhaltspflichten Ehegatten gleichgestellt
worden sind. Denn der Gesetzgeber hat eingetragenen Lebenspartnern bewusst die Möglichkeit, zwischen Zusammenveranlagung und
getrennter Veranlagung zu wählen, nicht eingeräumt. Selbst in dem gescheiterten Entwurf des LPartErgG war nur vorgesehen, dass der
Partner mit den höheren Einkünften Unterhaltsleistungen mit einem bestimmten Betrag als Sonderausgaben abziehen kann, wenn der andere
Partner die fiktiven Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte versteuert –sog. Realsplitting– (vgl. BTDrucks 14/3751, 34). Die
gesetzgebenden Körperschaften haben somit eingetragene Lebenspartner bewusst nicht nur von der Zusammenveranlagung, sondern auch vom
Realsplitting ausgeschlossen. 2. Der Ausschluss des Klägers als Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von der Anwendung der
Regelungen über das Ehegattensplitting ist nach Auffassung des erkennenden Senats nicht verfassungswidrig, so dass weder die
Voraussetzungen für eine verfassungskonforme Auslegung noch für eine Anrufung des BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG gegeben sind. [...]
3. Die Versagung der Zusammenveranlagung für den Kläger und den Beigeladenen verstößt weder gegen europarechtliche Bestim…
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