Keine Zusammenhangsklagen bei Ansprüchen aus dem UWG

§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG begründet die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Darüber hinaus können gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für die Geltendmachung des Anspruchs nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist. Hintergrund dieser Regelung ist, dass rechtlich oder innerlich zusammengehörende Verfahren nicht in Verfahren vor verschiedenen Gerichten aufgespalten werden sollen.

In seinem Beschluss vom 10.06.2010 (5 AZB 3/10) hat das Bundesarbeitsgericht nun ausdrücklich festgestellt, dass auch § 13 Abs. 1 UWG eine Norm ist, die für Ansprüche aus dem UWG die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts – nämlich des Landgerichts, Kammer für Handelssachen - begründet.

Diese Entscheidung ist deswegen bemerkenswert, da in der Literatur bisher größtenteils davon ausgegangen wurde, dass auch bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem UWG eine Zusammenhangsklage gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG möglich sei. Dem hat das BAG jetzt eine klare Absage erteilt. Ansprüche aus dem UWG gegen Nicht Arbeitnehmer können nur vor dem Landgericht geltend gemacht werden.

Gründen zum Beispiel, wie es in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt der Fall war, ehemalige Arbeitnehmer des Klägers zusammen mit Dritten eine neue Gesellschaft, um Betriebsgeheimnisse des Klägers zu verwe…

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Themen: Zuständigkeit , Arbgg , Rechtsweg , Uwg , Landgericht , Arbeitnehmer , Zusammenhangsklage
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 25. Oktober 2010 auf http://www.law-observer.de.

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