Keine zusätzliche Gebühr ohne Einspruch gegen den Strafbefehl

Eine analoge Anwendung des Vergütungstatbestandes Nr. 4141 Anm. Abs. 1 Nr. 3 VV RVG wird in mehrfacher Hinsicht diskutiert. Das OLG Nürnberg bei dem Beschluss vom 20. 05. 2009,- 2 Ws 132/09-, entschieden, dass die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG nicht anfällt, wenn der Verteidiger den Verurteilten dahingehend berät, ein den Rechtszug beendendes Urteil oder den erlassenen Strafbefehl hinzunehmen und kein Rechtsmittel einzulegen. Auch der Hinweis des betroffenen Verteidigers, dass es wohl nicht sein könne, dass, nur die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG zu verdienen, Einspruch eingelegt werden müsse, um diesen dann wieder zurückzunehmen, vermochte OLG Nürnber…

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Themen: Strafbefehl , Einspruch , Rücknahme , Vergütungs- Und Kostenrecht

Erschienen 15. September 2009 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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