Keine Widerlegung der Gefährlichkeit durch späteres positives Verhalten des Hundes oder einen positiven Wesenstest

Die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes beruht in Niedersachsen auf auf § 3 Abs. 2 Satz 2 NHundG. Das VG Stade hat in seinem Urteil vom 24.02.2010 (Az: 1 A 77/09) hierzu angemerkt, dass die Behörde aufgrund dieser Rechtsgrundlage die Gefährlichkeit eines Hundes feststelle, wenn aufgrund von Tatsachen der bloße Verdacht bestehe, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Im vorliegenden Fall beruhe der Verdacht der Gefährlichkeit des Hundes maßgeblich darauf, dass der Hund ohne erkennbaren Anlass einen Fußgänger in das Gesicht gebissen habe. Der Verdacht der Gefährlichkeit des Hundes aufgrund dieses Vorfalls wird nach…

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Themen: Urteil , Niedersachsen

Erschienen 13. März 2010 auf http://hunde-gesetz.de.

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