Keine Vorratsdatenspeicherung - wegen der Kosten
Das hat die den Telekommunikationsanbieter BT vorläufig von der Vorratsdatenspeicherung befreit. Grund sind die Kosten, die
nach dem Gesetz allein die Telefonanbieter tragen müssen.
BT hatte mit dem Eilantrag geltend gemacht, die Kostentragungspflicht für die Überwachungstechnik verletze das Grundrecht auf
Berufsfreiheit und sei daher verfassungswidrig. Nach dem Gesetz sind die Unternehmen verpflichtet, die Vorratsdaten zu speichern.
Eine Kostenerstattung ist derzeit nicht vorgesehen.
Die Telefonfirma wandte ein, einmalige Kosten in Höhe von mindestens 720.000,- Euro aufwenden zu müssen, um die Voraussetzungen für
die Vorratsdatenspeicherung zu schaffen. Überdies entstünden laufende Betriebskosten in Höhe von 420.000,- Euro jährlich. Dies sei
insbesondere deshalb unangemessen, weil angesichts ihres Kundenkreises (in erster Linie große Unternehmen, Konzerne sowie Behörden
des Bundes und der Länder) kaum Anfragen von Strafverfolgungsbehörden zu erwarten seien.
Mit ihrem Beschluss untersagte die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts der Bundesnetzagentur vorläufig, gegenüber der Antragsgegnerin
Maßnahmen wegen fehlender Vorratsdatenspeicherung zu treffen.
Die Kammer hatte die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Kostentragungspflicht nach § 110 TKG bereits in einem anderen Fall dem
Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Diese Erwägungen seien im Rahmen einer Folgenabwägung auch vorliegend zu
berücksichtigen. Danach sei maßgeblich, dass die Antragstellerin keinen Ersatz für ihre Aufwendungen zur Anschaffung und zum Betrieb
der Überwachungstechnik erlangen könne, falls das Bundesverfassungsgericht die Kostenregelung später für nichtig erkläre.
Denn es gebe keine staa…
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