Keine Vorkasse für Erbenermittler

Keine Vorkasse für Erbenermittler Verbraucherzentrale: Auch Erfolgshonorar genau regeln Von einem Nachlass im Wert von etwa 95.000 Euro schreibt eine Gesellschaft für Erbenermittlung aus Berlin Herrn G. aus Zeuthen, und er gehöre "mit hoher Wahrscheinlichkeit" zu den erbberechtigten Personen. Näheres teile man ihm mit, wenn er die beiliegende Honorarvereinbarung unterschrieben habe. Ihm kommen sofort Bedenken. Warum sollte er ohne entsprechende Gegenleistung Auskunft über Erben seiner Onkel und Tante geben? Er fragt bei der Verbraucherberatungsstelle in Königs Wusterhausen nach. Um sich gegen "Schwarze Schafe" der Branche abzusichern, empfiehlt Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg grundsätzlich: "Auf keinen Fall Vorkasse an Erbenermittler leisten!" Einen Anspruch auf das erfolgsabhängige Honorar hätten Erbenermittler erst, wenn der Erbe etwas aus dem Nachlass erhalten hat. Für die Prüfung eines Angebots vor einer Unterschriftsleistung nennt Juristin Fischer-Volk zwei Hilfskriterien: Kann der Erbenermittler die Beauftragung durch ein Nachlassgericht oder einen Nachlasspfleger vorweisen, spricht das für Seriosität. Allerdings müssen auch Angebote von Erbenermittlern, die zum Beispiel nach einschlägigen Zeitungsinseraten selbst die Initiative ergreifen, nicht von vornherein unlauter sein. Ein Honorar sollte nur bei Erfolg anfallen, dem Aufwand angemessen sein und alle anfallenden Kosten für Ermittlung und Nachlassabwicklung enthalten. "Üblich sind zwischen zehn und dreißig Prozent von dem Geld, was im Erfolgsfall ‚direkt auf die Hand’ übrig bleibt", erläutert die Verbraucherschützerin. Dazu müssen aber schon vorher mögliche Schulden des Erblassers und mit dem Tod direkt verbundene Verbindlichkeiten wie Beerdigungskosten vom Erbe abgezogen worden sein (Landgericht München I vom 12.10.2005, AZ: 26 O 10845/05). Bei aufwändigen Einzelfällen zum Beispi…

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Themen: Berlin , Abg , Brandenburg , Volk , Sabine , Verbraucherzentrale , Erbenermittlung Durch Onkel

Erschienen 2. November 2009 auf http://verbraucherrecht.blogg.de/.

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