Keine vorbeugende Unterlassung von Presseberichterstattung

Der BGH (BGH, Urteil vom 13.11.2007, Az. VI ZR 269/06) hat im Fall Franziska van Almsieck eine wichtige Entscheidung zum Presserecht getroffen. Die Prominente wollte gerichtlich die Veröffentlichung von Bildern aus ihrem Privatbereich verhindern.

Der BGH entschied:

Prominente können Pressefotos aus ihrem Privatleben nicht vorbeugend gerichtlich verbieten lassen. Ob ein Anspruch auf die Unterlassung der Veröffentlichung “kerngleicher” Bilder zusteht, kann nicht im Voraus beurteilt werden. Für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung ist in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre erforderlich. Eine solche Interessenabwägung…

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Erschienen 15. November 2007 auf http://www.ra-haensch.de/php/wordpress.

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