Keine Vollstreckungsverweigerung wegen Strafklageverbrauch, wenn Ausstellerstaat Doppelbestrafung verneint

Gegen einen Beschuldigter wird ein europäischer Haftbefehl vom Ausstellerstaat erlassen. In einem anderen Staat (Vollstreckungsstaat)wird der Beschuldigte festgenommen. Die Justiz des Vollstreckungsstaates hat Zweifel, ob nicht eine Doppelbestrafung vorliegt, da der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits eine Haftstrafe verbüßt hat. Auf Anfrage beim Ausstellerstaat teilt dieser mit, dass ein Strafklageverbrauch nicht eingetreten ist. Soweit der abstrakte Sachverhalt.

Die Justiz des Vollstreckungsstaates sucht nun nach einer Möglichkeit, die Vollstreckung des Haftbefehles dennoch zu verweigern, da von einer Doppelbestrafung ausgegangen wird. Der EuGH hat sich jedoch nun (Urteil vom 16.11.2010, Az.: C-261/09) dahingehend festgelegt, dass der Ausstellerstaat zu entscheiden hat, ob eine Doppelbestrafung vorliegt oder nicht. Entscheidet der Ausstellerstaat, dass ein Strafklageverbrauch nicht eingetreten ist, so hat sich der Vollstreckungsstaat an diese Feststellung zu halten. Denn die Rechtsfrage, ob ein Strafklageverbrauch eingetreten ist, bestimmt sich nach dem Recht des Ausstellerstaates.

Vorliegend war insbesondere streitig, ob di…

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Themen: Urteil , Europäischer Haftbefehl , Doppelbestrafung , Verurteilung , Strafklageverbrauch
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 17. November 2010 auf http://www.bella-ratzka.de.

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