Bundeskartellamt: Hohe Bußgelder gegen Hersteller von Feuerwehrfahrzeugen
Dr. Graf | 16. März 2011 — Mit Entscheidungen vom 10.02.2011 verhängte das Bundeskartellamt gegen drei Hersteller von Feuerwehrfahrzeugen wegen wettbewerb…
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hält die im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgesehene Verzinsung einer Kartell-Geldbuße für verfassungswidrig und hat die Frage daher dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Hintergrund dieser Richtervorlage ist ein Kartellverfahren gegen Versicherungsunternehmen: Das Bundeskartellamt hatte im Jahr 2005 gegen 16 Versicherungsunternehmen sowie deren Vorstände und einige leitende Mitarbeiter wegen unzulässiger Kartellabsprachen Bußgelder in Höhe von ca. 150 Mio. € verhängt. Gegen die hier betroffene Versicherung war ein Bußgeld in Höhe von 6 Mio. € verhängt worden. Die Versicherungsunternehmen hatten zwischen Juli 1999 und März 2003 wettbewerbsbeschränkende Absprachen für die Versicherungssparten der industriellen Sachversicherungen und Transportversicherungen getroffen.
Nachdem das Unternehmen zunächst Einspruch gegen die Bescheide des Bundeskartellamtes eingelegt und das Bußgeldverfahren vor dem 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts begonnen hatte, hat der Versicherer im Jahr 2009 dann seinen Einspruch zurückgenommen.
Das Bundeskartellamt forderte nach Zahlung der festgesetzten Geldbuße von dem Versicherer mit Beschluss vom 11.03.2011 für die Zeit von April 2005 bis Juli 2009 Zinsen in Höhe von 1,7 Millionen Euro. Die Behörde hat sich hierbei auf § 81 Absatz 6 GWG gestützt, der vorsieht, dass in einem Kartell-Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides zu verzinsen sind. Mit dieser Zinsregelung soll vermieden werden, dass Einsprüche nur deshalb eingelegt werden, um die Zahlung einer Geldbuße zu verzögern und sich so einen ungerechtfertigten Zinsvorteil zu verschaffen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hält die Zinsbestimmung jedoch für verfassungswidrig und sieht einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 Absatz 1 GG). So greife die Zinspflicht nur für Bußgelder in Kartell-Bußgeldverfahren. Geldbußen aus anderen Rechtsbereichen, wie etwa dem Straßenverkehrs-, Umwelt- oder Datenschutzrecht, würden nicht verzinst. Ferner gelte die Zinspflicht nur für juristische Personen. Einzelkaufleute sowie handelnde Personen (z. B. Vorstände und Geschäftsführer) müssten keine Zi…
» Vollständiger ArtikelErschienen 8. Juni 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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