Keine vertragliche Verpflichtung bei Missbrauch eines eBay-Kontos
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat heute (Urteil vom 11. Mai 2011, Az.: VIII ZR 289/09) entschieden, unter welchen
Voraussetzungen der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos vertraglich für Erklärungen haftet, die ein Dritter unter unbefugter
Verwendung des Accounts abgegeben hat.
Der Bundesgerichtshofs führt zunächst aus, dass auch bei Internet-Geschäften die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar sind,
wenn durch die Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt wird, es solle mit dem Namensträger ein
Geschäft abgeschlossen werden. Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, verpflichten den Namensträger
daher nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgen oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden sind
oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen.
Allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos führt nach Ansicht des BGH noch nicht dazu, dass der
Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen
muss. Eine Zurechnung fremder Erklärungen an den Kontoinhaber ergibt sich auch nicht aus § 2 Ziffer 9 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von eBay. Da diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber des
Mitgliedskontos vereinbart sind, haben sie keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter. Ausgehend davon war nach
Ansicht des BGH zwischen den Parteien im konkreten Fall kein Kaufvertrag zustande gekommen.
Die Frage einer deliktischen des Inhabers eines
eBay-Accounts für die missbräuchliche Nutzung seines Kontos hat der I. Senat des BGH vor zwei Jahren anders entschieden (Urteil vom
11.03.2009, Az.: I ZR 114/06 – Halzband). Danach haftet der Inhaber eines eBay-Kontos für Schutzrechtsverletzungen und
Wettbewerbsverstöße, die über sein Konto begangen wurden, als Täter. Der Grund für die Haftung besteht nach Ansicht des…
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